Nehmen Sie keine baulichen Veränderungen an der Mietsache, etwa Ihrer Mietwohnung, vor, ohne vorgängig das schriftliche Einverständnis des Vermieters eingeholt zu haben, ansonsten laufen Sie Gefahr, bei Mietvertragsende verpflichtet zu werden, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu müssen. Gemäss Ihrem Mietvertrag ist Ihnen nämlich nur der Gebrauch der Mietsache erlaubt. Veränderung und Erneuerungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, denn am Ende des Mietverhältnisses müssen Sie die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in welchem Sie sie übernommen haben (ausser der normalen Abnützung, Art. 267 Abs. 1 OR).
Stimmt Ihr Vermieter hingegen Ihren Erneuerungs- und Änderungsvorschlägen schriftlich zu, können Sie diese vornehmen. In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, das Mietobjekt im ursprünglichen Zustand zurückzugeben (Art. 260a OR) - ausser Sie und Ihr Vermieter haben dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
Hat die Mietsache infolge der Änderungen / Erneuerungen einen erheblichen Mehrwert, können Sie, wenn Sie eine schriftliche Zustimmung des Vermieters haben, eine Entschädigung verlangen (Art. 260a Abs. 3 OR).