Die wichtigste Pflicht eines Mieters ist das Bezahlen des Mietzinses. Wenn Sie den Mietzins nicht bezahlen, kann der Vermieter Ihnen als Mieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes gemäss Art. 257d OR die ausserordentliche Kündigung zustellen. Dies nachdem er Ihnen schriftlich beweisbar eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung des ausstehenden Mietzinses gesetzt hat und Ihnen die ausserordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Monatsende angedroht hat.
Hat der Vermieter eine berechtigte und formgültige Kündigung nach Art. 257d OR ausgesprochen ist es schwierig und nicht erfolgsversprechend gegen diese vorzugehen. Zudem ist gemäss Art. 272a lit. a OR in diesen Fällen auch die Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Lassen Sie es also nicht so weit kommen, sondern suchen Sie rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Vermieter und zeigen Sie ihm, dass Sie gewillt sind, den Ausstand zu begleichen. Sollten Sie dennoch eine solche ausserordentliche Kündigung erhalten, fechten Sie sie innert der 30-tägigen Frist bei der zuständigen Mietschlichtungsstelle an, denn meistens sind die Vermieter hier nicht richtig vorgegangen und die Mietschlichtungsstelle stellt häufig fest, dass die ausserordentliche Kündigung unwirksam ist.