Die normale Abnutzung der Wohnung ist im Mietzins mitinbegriffen. Dazu gehören beispielsweise Nagellöcher, Bildumrisse oder Farbveränderungen (Art. 267 OR).
Eine ausserordentliche Abnutzung, zum Beispiel Löcher im Teppich, ist vom Mieter zu ersetzen, jedoch nur im Rahmen des verbleibenden Zeitwertes des Einrichtungsgegenstandes. Ist der Einrichtungsgegenstand vollständig amortisiert, schulden Sie keinen Ersatz. Die Lebensdauer eines Einrichtungsgegenstandes können Sie der Paritätischen Lebensdauertabelle entnehmen.