Grundlasten verpflichten den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu einem Tun, respektive einer Leistung. Eine Grundlast wird auch durch öffentliche Beurkundung und der Eintragung des Grundlastvertrags im Grundbuch, unter Angabe eines Gesamtwertes für die Ablösung der Belastung errichtet.
Der belastete Eigentümer haftet für seine Last nicht persönlich, sondern nur mit seinem Grundstück. Der belastete Grundstückseigentümer muss zum Beispiel eine Mauer auf dem Grundstück, ein Ufer oder einen Weg instand halten oder Wasser aus seiner Quelle oder Bodenschätze liefern. Dabei werden die einzelnen Leistungen jedoch mit Ablauf von 3 Jahren seit Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld des Grundeigentümers, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
Eine Grundlast erlischt mit dem Untergang des Grundstücks oder mit der Löschung im Grundbuch.
Die gesetzlichen Grundlagen zu den Grundlasten finden Sie in Art. 782ff ZGB.