Das Zivilgesetzbuch definiert, wer für welche Unterhaltskosten aufkommen muss.
Hier der exakte Wortlaut (Art. 741 ZGB):
Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.
Kommt es beim Verteilen der Unterhaltskosten zum Streit? Dann melden Sie uns den Fall an.