Wenn die Parteien die Löschung der Dienstbarkeit nicht gemeinsam wollen, können Sie diese in einem Zivilprozess beantragen. Melden Sie uns dazu den Rechtsfall an.
Wenn der Berechtigte kein Interesse mehr an der Dienstbarkeit hat, ist bei der Löschung keine Entschädigung an den Berechtigten geschuldet. Hingegen ist dann eine Entschädigung geschuldet, wenn der Berechtigte zwar noch ein Interesse an der Dienstbarkeit hat, aber sein Interesse im Vergleich zur Belastung unverhältnismässig kleiner ist.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in Art. 736 ZGB.