Der Nachbar will bauen und Sie sind damit nicht einverstanden.
Die Berechtigung zur Erhebung einer Einsprache gegen ein Baugesuch setzt eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Bauobjekt voraus. Deshalb sind grundsätzlich nur die Nachbarn hierzu legitimiert. Mit Nachbarn gemeint sind jedoch nicht nur die unmittelbaren Nachbarn, sondern auch Personen in einem weiteren Umkreis.
Wenn der Nachbar dann schliesslich doch bauen darf, könnte es durch die Erschütterungen der Bautätigkeit zu Schäden an Ihrem Haus kommen. Deshalb empfiehlt es sich vor Baubeginn ein Rissprotokoll zu erstellen, in welchem Sie den Ist-Zustand und allenfalls bestehende Risse an Ihrem Haus festhalten. Dieses sollte von Ihnen und dem Bauherrn gemeinsam aufgenommen und von beiden unterschrieben werden. Wenn sich der Bauherr weigert ein solches Protkoll zu unterschreiben, wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung und fragen Sie dort nach der zuständigen Amtsperson für die Erstellung solcher Protokolle.