Haben Sie bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuviele Ferien bezogen, kann Ihr Arbeitgeber diesen sogenannten Ferienlohn grundsätzlich nicht zurückfordern. Es sei denn, Sie haben mit ihm im Voraus eine solche Vereinbarung getroffen.
Eine Rückforderung wäre eventuell dann vertretbar, wenn Sie von sich aus die Ferien bewusst früh im Jahr (vor-)bezogen hatten, um dann später von sich aus zu kündigen ohne Ihre "Ferienschuld" noch abzuarbeiten.
Geht die ordentliche Kündigung aber vom Arbeitgeber aus, so kann Ihnen dieser die noch nicht abgetragene "Ferienschuld" nicht etwa in Form von "Minusferien" am Lohn abziehen. Zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber deswegen Lohn ab, raten wir Ihnen schriftlich zu protestieren und den Lohn ungekürzt einzufordern.