Tipps zur Selbsthilfe: Parkschaden - Schuldfrage geklärt

Verkehr: Parkschaden verursacht - Schuldfrage geklärt

Wenn Sie einen Parkschaden verursachen, ist es Ihre Pflicht, den anderen Lenker sofort ausfindig zu machen und zu benachrichtigen oder die Polizei zu informieren. ACHTUNG: Falls Sie dies unterlassen, können Sie für Fahrerflucht belangt werden. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar mit einer Bestrafung wegen Vereitelung einer Blutprobe und einem Führerausweisentzug rechnen!

Sie können zum Beispiel auf den Lenker warten oder ihn ausrufen lassen (z. B. im Kaufhaus, wenn sich der Unfall auf dessen Parkplatz ereignet). In einigen Kantonen ist das Autonummernverzeichnis öffentlich publiziert und Sie finden online über Ihr Smartphone sofort die Angaben des Unglückspilzes. Wenn das alles nichts hilft, dürfen Sie aber nicht einfach den Unfallort verlassen und Ihre Visitenkarte oder einen Zettel mit Ihrer Adresse unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs klemmen: Sie sind verpflichtet, sofort die Polizei benachrichtigen, damit sie den Halter ausfindig machen kann.

Melden Sie anschliessend den Unfall Ihrer Autohaftpflichtversicherung. Diese ist in der Schweiz obligatorisch und ist auch in Ihrem Fahrzeugausweis vermerkt.

Den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug wird Ihre Kaskoversicherung übernehmen, sofern Sie einen Vertrag für Vollkasko abgeschlossen haben. Sie finden die genauen Angaben darüber in der Versicherungspolice und den dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihrer Motorfahrzeugversicherung.