Als Nebenkosten zulässig sind nur die Betriebskosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache, also Ihrer Wohnung, zusammenhängen. Steuern, Unterhaltskosten und Reparaturkosten dürfen grundsätzlich nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Sie als Mieter überwälzt werden.
Für WEG-Wohnungen (nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz subventionierte Wohnungen) gelten besondere Bestimmungen.