Wenn Ihr Vermieter einen Mehrwert im gemieteten Mietobjekt schafft in dem er zum Beispiel Geräte einbaut, (z.B. Geschirrwaschmaschine), die bei Mietbeginn nicht vorhanden waren oder die Wohnung besser isoliert oder neu mehrfach verglaste Fenster einsetzt, darf der Vermieter den Mietzins um diesen Mehrwert natürlich unter Berücksichtigung der Lebensdauer der neuen Einrichtung erhöhen.
Bei einer umfassenden Überholung, im Rahmen welcher der Vermieter zum Beispiel im gesamten Haus Küche und Bäder, Dach- und Fassadenisolation und weitere kleinere Arbeiten vornimmt, darf der Vermieter zwischen 50% und 70% seiner Kosten als Mietzinserhöhung auf die Mieter überwälzen (siehe Art. 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen).
Die Berechnung einer solchen Mietzinserhöhung ist komplex und meist sind die vom Vermieter errechneten Mietzinserhöhungen zu hoch. Oft lohnt es sich eine solche Erhöhung anzufechten.
Will Ihr Vermieter die Miete erhöhen, muss er Ihnen dies auf einem, vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Sie müssen dieses Formular 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben (Art. 269d Abs. 1 OR).
Sofern Sie mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind, können Sie diese innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der für Ihren Bezirk / Kanton zuständigen Mietschlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR).