Steigt der Referenzzinssatz für Hypotheken auf einen Wert, der höher ist als derjenige, auf dem der bisherige Mietzins basiert, darf die Vermieterin den Mietzins bei nicht indexierten, nicht gestaffelten und nicht befristeten Mietverhältnissen in der Regel entsprechend erhöhen. Voraussetzung ist, dass mit der Erhöhung kein übermässiger Ertrag erzielt wird, der Mietzins bei älteren Liegenschaften die Orts- und Quartierüblichkeit nicht übersteigt und allfällige frühere Mietzinssenkungen vollständig und richtig erfolgt sind. Viele Vermieter:innen machen zusätzlich 40 Prozent der Teuerung sowie die Kostensteigerung geltend, wobei eine konkrete Kostensteigerung grundsätzlich von der Vermieterschaft nachgewiesen werden muss und eine Kostensteigerungspauschale nicht akzeptiert werden sollte.
Bei einer Erhöhung des hypothekarischen Referenzzinssatzes um einen Viertelprozentpunkt gilt folgende Mietzinserhöhung:
Will Ihre Vermieterin die Miete erhöhen, muss sie Ihnen dies auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Dieses Formular muss Ihnen 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden (Art. 269d Abs. 1 OR).
Sind Sie mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden, können Sie diese innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der für Ihren Bezirk/Kanton zuständigen Mietschlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR).