Will Ihr Vermieter den Mietzins erhöhen, muss er Ihnen dies auf einem, vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Sie müssen dieses Formular 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben (Art. 269d OR).
Der Vermieter darf den Mietzins nur aus bestimmten Gründen erhöhen, beispielsweise aufgrund der Teuerung, weil der Referenzzinssatz angehoben worden ist, die Unterhalts- und Betriebskosten tatsächlich angestiegen sind oder grössere Umbauten oder Renovationen gemacht wurden. Möglich, dass Ihr Vermieter auch versucht die Erhöhung damit zu begründen, dass diese orts- oder quartierüblich sei.
Eine Mietzinserhöhung ist nicht immer gerechtfertigt. Stellen Sie uns diese am besten umgehend zu. Wir überprüfen sie für Sie.
Sofern Sie mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind, können Sie diese innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der für den Bezirk / Kanton zuständigen Mietschlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten (Art. 270b OR).