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Zuletzt aktualisiert am 1. Januar 2025

Neuerungen in der Schweiz ab 2025

2025 bringt in der Schweiz zahlreiche Änderungen, die rasch zu rechtlichen Fragen führen können. Als Rechtsschutzversicherung möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben, die potenziell rechtliche Auswirkungen haben und somit für unsere Versicherten relevant sind.

1. Änderungen bei der Krankenkasse

Eingeschränkte Betreibungsmöglichkeiten

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Krankenkassen ihre Versicherten grundsätzlich noch zweimal pro Jahr betreiben. Gleichzeitig können die Kantone ab dem 1. Juli 2025 Verlustscheine für unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen von den Versicherern übernehmen.

Unterjähriger Wechsel zu einem alternativen Modell

Wer freie Arztwahl und Wahlfranchise hat, darf ab 2025 während des laufenden Jahres in ein anderes Versicherungsmodell beim gleichen Versicherer wechseln (z.B. Hausarzt-, HMO- oder Telemedizinmodell). Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer oder ein Wechsel zwischen verschiedenen alternativen Modellen bleibt nach wie vor ausgeschlossen.

Erneuter Prämienanstieg

Die Krankenkassenprämien steigen 2025 im Durchschnitt um 6 %. Die mittlere Monatsprämie beläuft sich damit auf rund CHF 379.00. Steigen Prämien stark an, kann dies zu rechtlichen Auseinandersetzungen über gedeckte Leistungen und Prämienanpassungen führen.

Tipp: Prüfen Sie regelmässig, ob Ihre Versicherungsdeckung noch Ihren Bedürfnissen entspricht und bewahren Sie alle Unterlagen auf, um bei Streitfragen gut vorbereitet zu sein.

 

2. Neue Regelungen im Strassenverkehr

Verbot von Knallgeräuschen und höhere Bussen

Ab 2025 ist die Erzeugung von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme generell verboten – nicht mehr nur nachts oder in Wohn- und Erholungsgebieten. Die Ordnungsbussen für unnötigen Fahrzeuglärm wurden erhöht (z.B. unnötiges Laufenlassen des Motors: von CHF 60.00 auf CHF 80.00).

Automatisiertes Fahren und Parkieren

Ab dem 1. März 2025 dürfen Fahrzeuge mit zugelassenem «Autobahnpiloten» auf Autobahnen automatisiert fahren, ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer das Fahrzeug ständig überwachen muss. Fahren ohne Chauffeur ist auf behördlich bewilligten Strecken erlaubt, wobei ein Operator in einer Zentrale das Fahrzeug überwachen muss. Auch automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit der Lenkerin oder des Lenkers wird in definierten Parkhäusern und Parkplätzen gestattet.

Rechtlicher Hinweis: Kommt es zu einem Unfall, kann es unklar sein, wer für den Schaden haftet. Auch für die Zulassung und den Betrieb dieser Systeme gelten neue Vorschriften, bei denen es zu Rechtsstreitigkeiten kommen kann.

Transport von Kindern auf Cargobikes

Neu dürfen auf Cargobikes vier Kinder mitgenommen werden, sofern geschützte Kindersitzplätze vorhanden sind. Gemeinden können Parkfelder speziell für Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern markieren.

 

3. Hypothekarfinanzierung

Um die Finanzmarktstabilität zu sichern, müssen Banken ab 1. Januar 2025 neue Richtlinien bei der Vergabe von Hypotheken einhalten. Sie müssen für jede Hypothek mehr Eigenkapital hinterlegen und strenger prüfen, ob Kreditnehmende kreditwürdig sind. Diese Anforderungen können zu höheren Hypothekarzinsen führen.

Hinweis: Kommt es zu Unstimmigkeiten oder Ablehnungen durch die Bank, kann eine Rechtsschutzversicherung bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder bei der Klärung der rechtlichen Situation unterstützen.

 

4. Säule 3a: Nachzahlungen

Ab 2025 sind Nachzahlungen in die Säule 3a erlaubt. Wer in früheren Jahren den Maximalbetrag nicht ausschöpfte, kann diese Lücken künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend füllen – erstmals ab 2026 für eine 2025 entstandene Lücke. Allerdings gelten die Nachzahlungen nur für Beitragslücken, die ab 2025 entstehen.

 

5. Neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge (BVG)

Zum 1. Januar 2025 werden folgende Grenzbeträge angepasst:

  • Eintrittsschwelle (Mindestjahreslohn): CHF 22’680.00 (bisher CHF 22’050.00)
  • Koordinationsabzug: CHF 26’460.00 (bisher CHF 25’725.00)
  • Obere Limite Jahreslohn: CHF 90’720.00 (bisher CHF 88’200.00)
  • Maximaler koordinierter Lohn: CHF 64’260.00 (bisher CHF 62’475.00)
  • Minimaler koordinierter Lohn: CHF 3’780.00 (bisher CHF 3’675.00)

Wichtig: Bei Unklarheiten zur BVG-Versicherungspflicht oder bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kann eine Rechtsschutzversicherung helfen, Ansprüche durchzusetzen oder sich beraten zu lassen.

 

6. Einkaufen im Ausland

Ab dem 1. Januar 2025 sinkt die Wertfreigrenze bei Reisen ins Ausland von CHF 300.00 auf CHF 150.00. Wer mehr als diesen Betrag einführt, muss 8,1 % Mehrwertsteuer zahlen. Probleme können entstehen, wenn nach der Rückreise Unklarheiten zur verzollten Ware auftreten oder wenn Strafen verhängt werden.

 

7. Erhöhung der Sozialleistungen und Pensionsalter

AHV- und IV-Renten

Ab dem 1. Januar 2025 werden die AHV- und IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Mindestrente steigt um CHF 35.00, die Maximalrente um CHF 70.00 pro Monat.

Höhere Familienzulagen

Familien mit zwei Kindern erhalten je nach Alter der Kinder pro Monat zusätzlich CHF 30.00 bis CHF 36.00 mehr.

Pensionsalter für Frauen

Im Jahr 2025 erhöht sich das Pensionsalter für Frauen um drei Monate. Auch hier sind rechtliche Streitfälle – etwa zu Übergangsfristen oder zur Rentenhöhe – nicht ausgeschlossen.

 

8. Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Ab Januar 2025 entfällt die Zeitlimite für Preisvergleiche. Ein Shop darf beispielsweise ein Smartphone dauerhaft als «CHF 600.00 statt CHF 800.00» auszeichnen, sofern das Gerät zu einem Zeitpunkt mindestens 30 Tage lang für CHF 800.00 angeboten wurde.

Konfliktpotenzial: Konsumentinnen und Konsumenten könnten rechtliche Schritte wegen irreführender Werbung in Betracht ziehen. Bei solchen Streitigkeiten kann eine Rechtsschutzversicherung unterstützen.

 

9. Höhere Maximalbeträge für Opferentschädigung

Ab 2025 können Opfer von körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt auf Antrag bis zu CHF 130’000.00 Entschädigung (bisher CHF 120’000.00) und CHF 76’000.00 Genugtuung (bisher CHF 70’000.00) erhalten. Angehörige haben Anspruch auf maximal CHF 38’000.00 (bisher CHF 35’000.00).

 

10. Gesichtsbedeckungsverbot

Ab dem 1. Januar 2025 ist das Verhüllen des Gesichts an öffentlich zugänglichen Orten grundsätzlich verboten. Erlaubt sind Ausnahmen (z.B. Fasnacht, Kälteschutz, Demonstrationen mit Bewilligung). Verstösse können mit Bussen bis CHF 1’000.00 geahndet werden. Bei rechtlichen Unsicherheiten lohnt es sich, juristischen Rat einzuholen.

 

11. Neue Regeln bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Wer sowohl in der Schweiz als auch im Ausland über Vermögenswerte verfügt, erhält künftig zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung seiner Erbangelegenheiten. Schweizer Doppelbürger können per Testament das Erbrecht ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit wählen (schweizerisches Pflichtteilsrecht bleibt vorbehalten).

 

12. Konkurs bei ausstehenden öffentlichen Forderungen

Ab dem 1. Januar 2025 wird jede Betreibung gegen Schuldnerinnen oder Schuldner im Handelsregister auf Konkurs fortgesetzt, wenn Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen und andere öffentlich-rechtliche Leistungen nicht bezahlt werden. Dies kann juristische Personen ebenso betreffen wie natürliche Personen, die im Handelsregister eingetragen sind.

 

Fazit

Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen ab 2025 sind vielfältig und haben teils erhebliche Auswirkungen auf den Alltag – sei es bei Versicherungsfragen, im Strassenverkehr, bei Steuern oder Sozialversicherungen. Konfliktpotenzial besteht überall dort, wo neue Pflichten und Vorschriften greifen oder finanzielle Interessen berührt werden.

Als Rechtsschutzversicherung unterstützen wir Sie dabei, rechtliche Unsicherheiten zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Nutzen Sie diese Informationen, um frühzeitig vorbereitet zu sein. Bei Fragen oder Streitfällen sind wir gerne für Sie da!

Gepostet am 1. Januar 2025