Das Coronavirus lähmt den Alltag, fordert uns massiv heraus und verunsichert: Eltern arbeiten nicht mehr im Büro, sondern im Homeoffice und müssen gleichzeitig zu den Kindern schauen. Betrieben droht die Kurzarbeit. Viele Angestellte befinden sich in Quarantäne. JUSTIS beantwortet in diesem Rechtstipp Ihre drängenden arbeitsrechtlichen Fragen.
Stand: 20.3.2020, wird laufend angepasst
Ja, Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber trägt in der Regel in diesem Fall das Betriebsrisiko (Art. 324 OR).
Arbeitsrechtlich: Inzwischen empfiehlt das BAG den Arbeitgebenden grundsätzlich, sich angesichts des stark belasteten Gesundheitssystems kulant zu zeigen und frühestens ab dem fünften Tag ein Arztzeugnis zu verlangen. Telefonieren Sie Ihrem Arbeitgeber und sagen Sie ihm, was Sache ist. Er will ja auch nicht, dass Sie Kolleginnen und Kollegen bei der Arbeit anstecken. In vielen Firmen wird ein Arztzeugnis gesetzlich nach dem dritten oder manchmal auch erst nach dem fünften Tag fällig. Diese Frist ist – ohne anderslautende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber – nach wie vor einzuhalten, sonst riskieren Sie die Kündigung.
Ja, um Neuansteckungen zu verhindern, müssen Arbeitgeber persönliche und arbeitsplatzbezogene Massnahmen zum Schutz ihrer Belegschaft umsetzen und die Angestellten dementsprechend informieren. Stichworte: Abstand und Hygiene. Das BAG rät den Arbeitgebenden ausserdem, Homeoffice zu ermöglichen oder die Arbeitszeiten so flexibel wie möglich zu gestalten, damit das Personal die ÖV nicht zu Stosszeiten benutzen muss.
Der Bundesrat hat in seiner ersten Verordnung am 16. März zudem herausgestrichen, dass besonders gefährdete Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, von zu Hause aus arbeiten sollten oder freigestellt werden müssen (Artikel 10c). Die Lohnfortzahlung wäre garantiert gewesen. Nur: Von dieser Regelung ist er inzwischen wieder abgerückt. Neu schreibt er an gleicher Stelle: Falls die Arbeit aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden könne, so seien die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten Massnahmen die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen (etwa mit Plexiglasscheiben an der Kasse eines Supermarktes). Was im Klartext heisst, dass nun auch wieder die Risikogruppe (über 65, Menschen mit Vorerkrankung) von Gesetzes wegen zur Arbeit verpflichtet ist. Die Gewerkschaften haben beim Bundesrat gegen diese Änderung protestiert.
Nein, Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einfach zu Ferien «verknurren». Der Bund hat am 20. März zugesichert, dass Eltern, die aufgrund der Schulschliessung zu Hause bleiben müssen, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder (unter 12 Jahren) nicht mehr gewährleistet ist, unter Berücksichtung gewisser Einschränkungen eine Entschädigung erhalten. Lesen Sie dazu das Informationsschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Grundsätzlich ja, Ihr Arbeitgeber muss aber zwingend die persönlichen und arbeitsplatzbezogenen Massnahmen zum Schutz der Belegschaft umsetzen: genügend Abstand, möglichst flexible Arbeitszeiten, damit Sie die ÖVs nicht zu Stosszeiten benützen müssen, Hygienemittel. Viele Betriebe haben inzwischen auf Homeoffice umgestellt, bleiben Sie mit Ihrem Arbeitgeber also unbedingt im Gespräch.
Sieht Ihr Arbeitgeber in dieser Situation eine dringende Notwendigkeit, kann er von Ihnen verlangen, den Arbeitsort für eine gewisse Zeit zu wechseln. Ihre zusätzlichen Kosten, etwa ein längerer Arbeitsweg, muss er übernehmen.
Ja, der Bund hat am 20. März beschlossen, dass Sie unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen ein Taggeld beantragen können. Dieses beträgt 80 Prozent des Einkommens und höchstens 196 Franken/Tag, die Frist beträgt 30 Tage. Lesen Sie dazu das Informationsschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Sie erhalten für die weiterhin geleistete Arbeit den vollen Lohn, zusätzlich 80 Prozent des Verdienstausfalles. Beispiel: Das Gehalt beträgt brutto Fr. 6'000.--. Aufgrund der Coronakrise führt Ihr Betrieb Kurzarbeit ein und reduziert die Arbeitszeit um 50 Prozent (halbtags). Neu muss Ihnen der Arbeitgeber einen Lohn von brutto Fr. 5'400.-- zahlen; nämlich Fr. 3’000.-- für die weiterhin geleisteten 50 Prozent sowie 80 Prozent von Fr. 3’000.-- für die ausgefallene, was in diesem Fall Fr. 2’400.-- sind.
Bundesrat Guy Parmelin hat an der Pressekonferenz vom 20. März zudem angekündigt, dass die Regierung eine Ausweitung der Kurzarbeitszeitentschädigung (KAE) beschlossen habe, um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Personen, die befristet oder temporär arbeiten, Geschäftsleiter einer GmbH, Selbständige sowie Lehrlinge sollen nun auch in den Genuss einer KAE kommen. Die Karenzfrist wird ausserdem aufgehoben. Somit müssen sich die Arbeitgeber nicht mehr an den Arbeitsausfällen beteiligen.
Ja, sie haben weiterhin Anspruch auf Lohn. Ihr Arbeitgeber kann aufgrund der verordneten behördlichen Massnahmen Kurzarbeit eingeben. Der Bund hat den Kulturbetrieben ausserdem Soforthilfe zugesagt.
Dieser Fall ist etwas komplizierter. Da das Wegbleiben vom Arbeitsplatz bei einem ganzen Dorf nicht persönlich begründet ist, besteht von Seiten des Arbeitgebers keine Lohnfortzahlungspflicht. Mit anderen Worten: Wenn keine Infizierung bei Ihnen festgestellt wird, fallen Sie nicht wegen Krankheit aus, sondern aufgrund behördlicher Massnahmen. Lesen Sie dazu das Informationsschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen.
Der Bundesrat rät zurzeit generell von Auslandreisen ab. Viele Schweizer Touristinnen und Touristen sind irgendwo gestrandet und versuchen verzweifelt, eine Möglichkeit zu finden, um nach Hause zurückzukehren. Immer mehr Länder beschliessen Grenzschliessungen, es gibt keine Flüge mehr; zurzeit können zudem auch die Grenzen zu unseren Nachbarländern nicht mehr ohne triftigen Grund passiert werden. Arbeitsrechtlich sieht die Situation folgendermassen aus: Kehren Sie nicht fristgerecht aus den Ferien zurück, entfällt die Lohnpflicht des Arbeitgebers – ohne Arbeit kein Lohn. Erkranken Sie in den Ferien am Coronavirus und sind nicht reisefähig, bleibt der Lohnanspruch für eine beschränkte Zeit bestehen (Art. 324a OR bzw. Krankentaggeld).
Mehr Informationen → Regeln und Verbote des Bundes
Gepostet am 21. März 2020