In der Schweiz ist Ihr Chef gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen ein Arbeitszeugnis zu schreiben. Dieses muss grundsätzlich wohlwollend und wahrheitsgetreu formuliert sein. Wer also ein Zeugnis erhält, das knapp, ungenau oder gar flüchtig verfasst ist, kann beim Arbeitgeber sachlich seine Vorbehalte anbringen. Grundsätzlich sollten sich Angestellte auch Zwischenzeugnisse ausstellen lassen, um bei einem Stellenwechsel über die notwendigen Bewerbungspapiere zu verfügen.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnis, sprich: spätestens am letzten Arbeitstag, muss Ihnen der Chef ein Arbeitszeugnis aushändigen. Gemäss Gesetz (Art. 330a OR) können Arbeitnehmer von ihren Vorgesetzten sogar jederzeit ein Zeugnis, also auch Zwischenzeugnisse und Arbeitsbestätigungen, verlangen. Als Angestellte müssen Sie keine Begründungen abgeben. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre und läuft ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Arbeitszeugnis muss grundsätzlich wohlwollend formuliert sein. Das bedeutet, dass Sie ein «gutes» Zeugnis erwarten dürfen, falls nichts Besonderes vorgefallen ist. Haben Sie mit einem besseren Zeugnis gerechnet, müssen Sie gewünschte Änderungen gegenüber Ihrem Vorgesetzten belegen können. Etwa durch Zwischenzeugnisse, Qualifikationsgespräche, schriftliches Lob. Auch Ihr Boss muss im Gegenzug seine Argumente begründen. Suchen Sie in diesem Fall in einem ersten Schritt zeitnah das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten. Eine seriöse Vorbereitung lohnt sich in diesem Fall.
Achten Sie auf Formulierungen! Sie führte alle Aufgaben zu unserer Zufriedenheit aus, entspricht Note 4. Er führte alle Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit aus, Note 6.
Wenn am Schluss vermerkt ist, dass das Zeugnis ohne Codierung verfasst wurde, dürfen Sie dies wörtlich nehmen.
Unterschieden wird inhaltlich zwischen Vollzeugnis, sprich: Schlusszeugnis, und Zwischenzeugnis/Arbeitsbestätigung.
Während sich ein Zwischenzeugnis bzw. eine Arbeitsbestätigung rechtlich auf Angaben über die Dauer und Art und des Arbeitsverhältnisses beschränken kann (Art. 330a Abs. 2 OR), kommen beim Schlusszeugnis noch die Beurteilung der Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers hinzu.
Erhalten Sie das Arbeitszeugnis nicht termingerecht, suchen Sie zuerst das Gespräch mit Ihrem alten Arbeitgeber. Oft ersparen Sie sich so den juristischen Weg. Drückt sich der Chef weiterhin vor seinen Pflichten, ermahnen Sie ihn schriftlich. Benutzen Sie dafür unseren Musterbrief «Arbeitszeugnis verlangen».
Gepostet am 26. April 2019