Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz ein bundesweites Gesichtsverhüllungsverbot. Der neue Artikel 10a der Bundesverfassung verpflichtet Kantone, gesetzlich dafür zu sorgen, dass niemand an öffentlich zugänglichen Orten sein Gesicht verhüllt. Doch was heisst das konkret für den Alltag?
Verboten ist, das Gesicht im öffentlichen Raum so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Das betrifft beispielsweise:
Das Verbot gilt an öffentlich zugänglichen Orten, also etwa auf Strassen, in Parks, in Einkaufszentren oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor, etwa:
Zudem dürfen Masken aus beruflichen Gründen getragen werden, etwa von medizinischem Personal oder Bauarbeitenden.
Wer gegen das Gesichtsverhüllungsverbot verstösst, riskiert eine Busse von bis zu 1’000 Franken. In der Praxis wird meist eine Ordnungsbusse von CHF 200.– ausgesprochen. Die Durchsetzung obliegt den Kantonen, die teilweise eigene Ausführungsgesetze erlassen haben.
Auch ausländische Besucherinnen und Besucher müssen sich an das Verbot halten. Personen, die aus religiösen Gründen ihr Gesicht verhüllen, sollten sich vor einer Einreise informieren – bei Verstoss drohen Bussen oder Einreiseverweigerung.
Gepostet am 14. April 2025