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Zuletzt aktualisiert am 14. April 2025

Gesichtsverhüllungsverbot in der Schweiz: Was ist erlaubt – und was nicht?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Schweiz ein bundesweites Gesichtsverhüllungsverbot. Der neue Artikel 10a der Bundesverfassung verpflichtet Kantone, gesetzlich dafür zu sorgen, dass niemand an öffentlich zugänglichen Orten sein Gesicht verhüllt. Doch was heisst das konkret für den Alltag?

Was genau verbietet das Gesichtsverhüllungsverbot?

Verboten ist, das Gesicht im öffentlichen Raum so zu verhüllen, dass es nicht mehr erkennbar ist. Das betrifft beispielsweise:

  • Burka oder Niqab
  • Masken, bei denen das ganze Gesicht bedeckt ist (ausser bei Ausnahmen)
  • Vermummungen bei Demonstrationen

Das Verbot gilt an öffentlich zugänglichen Orten, also etwa auf Strassen, in Parks, in Einkaufszentren oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Welche Ausnahmen sind erlaubt?

Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor, etwa:

  • Gesundheitsschutz (z. B. Hygienemasken während einer Pandemie)
  • Witterungsschutz (z. B. Schal oder Sturmhaube im Winter)
  • Brauchtum (z. B. Fasnachtsmasken)
  • Künstlerische oder werbliche Zwecke
  • Religiöse Stätten, sofern es sich um private Räume handelt

Zudem dürfen Masken aus beruflichen Gründen getragen werden, etwa von medizinischem Personal oder Bauarbeitenden.

Welche Strafen drohen bei Verstössen?

Wer gegen das Gesichtsverhüllungsverbot verstösst, riskiert eine Busse von bis zu 1’000 Franken. In der Praxis wird meist eine Ordnungsbusse von CHF 200.– ausgesprochen. Die Durchsetzung obliegt den Kantonen, die teilweise eigene Ausführungsgesetze erlassen haben.

Was bedeutet das für Tourist:innen?

Auch ausländische Besucherinnen und Besucher müssen sich an das Verbot halten. Personen, die aus religiösen Gründen ihr Gesicht verhüllen, sollten sich vor einer Einreise informieren – bei Verstoss drohen Bussen oder Einreiseverweigerung.

Rechtstipp von JUSTIS: So verhalten Sie sich rechtssicher

  • Tragen Sie im öffentlichen Raum keine vollflächigen Gesichtsbedeckungen, ausser es liegt ein triftiger Grund vor (z. B. Gesundheit oder Brauchtum).
  • Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine bestimmte Verhüllung erlaubt ist, klären Sie dies mit der zuständigen kantonalen Stelle.
  • Unternehmen und Veranstalter:innen sollten in ihren Hausordnungen klar regeln, was erlaubt ist – so lassen sich Konflikte vermeiden.

Gepostet am 14. April 2025