Familie

Zuletzt aktualisiert am 13. September 2024

Ihr «letzter Wille»: Testamentsformen

In der Schweiz existieren verschiedene Testamentsformen, die es den Bürger:innen ermöglichen, ihren Nachlass zu regeln. Diese reichen vom handgeschriebenen Testament über öffentliche Testamente bis hin zu mündlichen Verfügungen. Doch welche Form ist die richtige? Hier erfahren Sie, welche Testamentsformen in der Schweiz gelten und welche für Sie am besten geeignet sein könnte.

In der Schweiz gibt es folgende Arten von letztwilligen Verfügungen:

  • Öffentliches Testament
  • Eigenhändiges Testament
  • Mündliches Testament

Das eigenhändige Testament ist am weitesten verbreitet. Es hat den Vorteil, dass man es allein, einfach, schnell und ohne Wissen anderer errichten und jederzeit ändern oder widerrufen kann. Auch Erbverträge sind möglich. 

 

Öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson (z. B. Notar) errichtet. Die entsprechende Urkunde wird von der Urkundsperson nach dem Willen der Erblassenden verfasst und von diesen nach sorgfältiger Durchsicht unterschrieben. Anschliessend datiert und unterschreibt die Urkundsperson ebenfalls. Zwei Zeug:innen bestätigen durch ihre Unterschrift, dass der:die Erblasser:in das Testament gelesen hat und dass es seinen:ihren letzten Willen enthält. Ebenso bestätigen die beiden Zeug:innen, dass der:die Erblasser:in das Testament freiwillig und aus freien Stücken unterschrieben hat. Kann die Erblassende die letztwillige Verfügung nicht selbst lesen (z. B. wegen Blindheit), wird sie von der Urkundsperson vor den Zeug:innen verlesen.

Bitte beachten Sie, dass weder die Urkundsperson noch die Zeug:innen bei der Erbfolge berücksichtigt werden dürfen. 

 

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament wird von den Erblassenden von Anfang bis Ende handschriftlich geschrieben. Anschliessend muss es datiert und unterschrieben werden. Das Testament kann, muss aber nicht, einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden. Es ist jedoch ratsam, das Testament bei der Behörde zu hinterlegen. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille im Todesfall auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird. Sollten Zweifel über Ihren Gesundheitszustand bestehen, ist es ratsam, dem Testament ein ärztliches Zeugnis beizulegen, das Ihre geistige Gesundheit am Tag der Erstellung bestätigt.

Wir haben ein Beispiel für Sie erstellt:

Wichtig für Erblasser:innen:

  • Ein mit Computer oder Schreibmaschine geschriebenes oder von einer anderen Person diktiertes Testament ist anfechtbar, auch wenn es von dem:der Erblasser:in persönlich unterschrieben wurde!
  • Wenn Sie Ihr Testament später ändern oder ergänzen wollen, müssen Sie alle Änderungen mit Ort und Datum versehen und jedes Mal neu unterschreiben.
  • Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatt:innen sind in der Schweiz gesetzlich nicht vorgesehen. Ihre Gültigkeit ist heftig umstritten. Um diese Problematik zu umgehen, sollten Eheleute eine eigene letztwillige Verfügung errichten. Ihr Testament sollten Sie an einem sicheren Ort, am besten in einem geschlossenen Briefumschlag, aufbewahren. Dies kann z. B. zu Hause, bei Willensvollstrecker:innen, bei der Bank, beim Anwalt oder bei einer öffentlichen Stelle Ihres Kantons sein. Diese Stelle sollte leicht auffindbar und gut zugänglich sein. Wenn Sie Ihr Testament bei einer öffentlichen Stelle hinterlegen, denken Sie daran, es bei einem Umzug in eine andere Gemeinde/Kanton, mitzunehmen.

Wichtig für Erb:innen:

Wenn die Erblasser:innen von einem Testament gesprochen haben, dieses aber nicht auffindbar ist, kann es sich lohnen, bei den früheren Wohngemeinden nachzufragen, ob es dort hinterlegt wurde.

 

Mündliches Testament

Ein mündliches Testament kann verfasst werden, wenn Erblassende durch ausserordentliche Umstände, wie akute Lebensgefahr, Epidemien oder Kriegsereignisse, nicht mehr in der Lage sind, sich einer der oben beschriebenen Verfügungsformen zu bedienen. Man spricht deshalb auch vom Nottestament. Zu diesem Zweck erklären Erblasser:innen ihren letzten Willen vor zwei Zeug:innen und beauftragen sie, die Verfügung mit Ort und Datum sofort niederzuschreiben und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Die Zeug:innen haben das Nottestament sodann unverzüglich der zuständigen Gerichtsbehörde zu übergeben. Sind die Erblasser:innen später wieder in der Lage, ein öffentliches oder eigenhändiges Testament zu erstellen, so verliert das mündliche Testament 14 Tage nach diesem Datum seine Gültigkeit. 

 

Formulierungsbeispiele

Erbeinsetzung: Alleinerb:innen oder mehrere Erb:innen

Bevor Sie sich über Details den Kopf zerbrechen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie Ihr Vermögen einer oder mehreren Personen vermachen wollen. Übrigens: Auch juristische Personen, wie z. B. Ihr Verein, können Erben sein.

Alleinerbe: Sie möchten Ihr gesamtes Vermögen – unter Berücksichtigung der Pflichtteile – einer Person hinterlassen:

Ich, Martin Muster, setze meinen Bruder, Paul Muster, meinen einzigen noch lebenden Verwandten, zu meinem alleinigen Erben ein.

Der Alleinerbe oder die Alleinerbin erwirbt bei Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen, also alle Vermögenswerte wie Immobilien, Gegenstände, Geld, ausstehende Forderungen, aber auch eventuelle Schulden. 

Mehrere Erb:innen: Sie möchten mehrere Personen als Erb:innen einsetzen:

Ich, Martin Muster, setze meine Tochter Lena und meinen Sohn Gabriel je zur Hälfte als Erb:innen ein.

Wenn Sie im Testament keine Erbquoten festlegen, wird der Nachlass im Zweifel zu gleichen Teilen unter den Erbenden aufgeteilt.

Wegfall des eingesetzten Erbenden: Ersatzerb:in

Sie können sich nicht darauf verlassen, dass eine von Ihnen eingesetzte Erbin oder ein eingesetzter Erbe die Erbschaft auch tatsächlich antritt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die eingesetzte Person vor Ihnen verstirbt (z. B. durch einen Unfall), die Erbschaft ausschlägt oder nicht antreten will (z. B. weil sie selbst hoch verschuldet ist). Beziehen Sie auch solche Überlegungen in Ihre Planung ein. Sie können ausdrücklich eine:n Ersatzerb:in einsetzen, der:die dann an die Stelle des ursprünglichen Erben tritt.

Ich, Martin Muster, setze meinen Bruder, Paul Muster, zu meinem Alleinerben ein. Für den Fall, dass mein Bruder vor dem Erbfall stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, setze ich seine Kinder zu gleichen Teilen als Erb:innen ein.

Gepostet am 16. Oktober 2023