Weitere wissenswerte Aspekte rund ums Erben und Testament wie Ausschlagung, Anfechtung oder Auflagen und Bedingungen finden Sie hier.
Weitere wissenswerte Aspekte rund ums Erben und Testament wie Ausschlagung, Anfechtung oder Auflagen und Bedingungen finden Sie hier.
Wichtig: Sie können über Ihr Vermögen frei verfügen und sind nicht verpflichtet zu sparen, selbst wenn Sie Ihren Erb:innen und Vermächtnisnehmer:innen in Ihrem Testament bereits bestimmte Beträge zugedacht haben. Bei Ihrem Tod wird nur das verteilt, was vorhanden ist.
Aber Achtung: Sollte der:die Erblasser:in bereits einen Erbvertrag abgeschlossen haben, so gilt Art. 494 Abs. 3 ZGB. Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke, sind anfechtbar, soweit sie:
Testamente können innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Inhalts und des Ungültigkeitsgrundes angefochten werden.
Gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB ist jedoch auch die absolute Verjährung von 10 Jahren zu berücksichtigen. Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der:die Kläger:in von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
Sie können in Ihrem Testament oder Erbvertrag Auflagen oder Bedingungen verfügen. Diese dürfen jedoch nicht unsittlich oder rechtswidrig sein. Wird ein Tier mit einer Zuwendung bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, dass der Tierhalter für das Tier tiergerecht zu sorgen hat.
Der:die Erblasser:in ist grundsätzlich frei, zu Lebzeiten über sein:ihr Vermögen zu verfügen. So kann er:sie auch Schenkungen oder andere unentgeltliche Vermögensabtretungen vornehmen. Werden solche Vermögensvorteile an gesetzliche Erb:innen gewährt, unterstehen sie den Ausgleichungsvorschriften gemäss Art. 626 ff. ZGB. Die Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung der Nachkommen, indem die ihnen zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen bei der Erbteilung berücksichtigt und den jeweiligen Erb:innen angerechnet werden. Die Ausgleichung bezweckt die Verwirklichung eines Gleichheits- und Gerechtigkeitsgedankens im Sinne einer Gleichbehandlung der Nachkommen der Erblasser:innen bzw. ihrer Kinder (ZGB 626 II) und ihrer Stämme (ZGB 627). Die Befreiung von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht setzt eine ausdrückliche Verfügung voraus (ZGB 626 II).
Wenn zu Lebzeiten keine Regelung getroffen wurde und auch aus dem Testament oder Erbvertrag nichts anderes hervorgeht, erhalten Erb:innen, die Erblasser: innen gepflegt haben, nichts für die erbrachten Pflegeleistungen. Viele Erbengemeinschaften vereinbaren aber freiwillig eine Entschädigung für den Pflegenden. Pro Senectute geht von einem Stundensatz von ca. CHF 25.-- aus. Andere Vereinbarungen sind möglich.
Kann der wirkliche Wille des:der Erblasser:in nicht eindeutig festgestellt werden, wird das Testament ausgelegt (Ausgangspunkt ist der Wortlaut).
Jede:r Erb:in erwirbt die Erbschaft oder schlägt sie aus. Ausschlagungen kommen vor, wenn die Erb:innen wissen, dass die Erblasser:innen hoch verschuldet waren. Denn mit der Erbschaft erbt man nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden. Um für diese nicht aufkommen zu müssen, muss die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Frist dafür beträgt 3 Monate, ab dem Zeitpunkt des Todes.
Ehepartner:innen können etwa begünstigt werden, indem ihnen die Nutzniessung an der Eigentumswohnung eingeräumt wird. Wenn Sie nichts anderes bestimmt haben, gilt diese Verfügung bis zur Wiederverheiratung oder bis zum Tod des:der überlebenden Ehepartner:in. Danach geht die Wohnung in den Besitz der Nachkommen über.
Eine Begünstigung kann aber auch dadurch erfolgen, dass die weiteren Erb:innen auf ihren Pflichtteil gesetzt werden.
Darüber hinaus kann der:die Ehepartner:in durch einen kombinierten Ehe-/Erbvertrag maximal begünstigt werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt, eine Anwältin, wenn Sie mehr darüber wissen möchten.
In Ehe- und Erbverträgen vereinbaren Ehegatt:innen häufig, dass die andere Seite das Maximum erhalten soll, es sei denn, einer wird dement. Diese Klausel wird aufgenommen, um nicht für die oft hohen Pflegekosten aufkommen zu müssen. Pflegebedürftige müssen für die Pflegekosten selbst aufkommen, solange sie über Vermögen verfügen.
Sie können zusätzlich eine oder mehrere Personen bestimmen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis zufallen soll, wenn der:die Erb:in oder Vermächtnisnehmer:in vorverstorben ist oder das Erbe ausschlägt. Diese Personen sind dann Ersatzerb:innen oder Ersatzvermächtnisnehmer:innen.
Es kommt immer wieder vor, dass Erblasser:innen in ihrem Testament einzelne Vermögensgegenstände an Personen (Vermächtnisnehmer:innen) verteilen, ohne Erb:innen (weder Allein- noch Miterb:innen) einzusetzen. Dies ist problematisch, da Vermächtnisnehmer:innen – im Gegensatz zu Erb:innen – nicht für allfällige Schulden des:der Verstorbenen aufkommen müssen. Ohne Klärung der Erb:innenstellung bleibt auch offen, wer das weitere Vermögen erhält, das im Testament nicht erwähnt ist oder erst nach der Testamentserrichtung erworben wurde. In diesen Fällen muss das zuständige Gericht zunächst unter Anwendung der gesetzlichen Erbfolge feststellen, welche Personen als Erb:innen in die Rechtsstellung des:der Verstorbenen nachrücken und die genauen Quoten festlegen.
Wichtig: Es ist ratsam, im Testament explizit anzugeben, ob eine Person als Erb:in oder als Vermächtnisnehmer:in eingesetzt wird.
Tipp: In vielen Fällen werden die Konten des:der Verstorbenen, auch gemeinsame Konten, im Erbfall gesperrt. Damit der:die Ehepartner:in trotzdem laufende Rechnungen über das gemeinsame Konto bezahlen kann, ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten ein Oder-Konto zu eröffnen. Bei diesem ist es den Ehepartner:innen möglich, mit nur einer Unterschrift eine Zahlung auszulösen (im Gegensatz zum Und-Konto, bei dem beide Kontoinhaber:innen unterschreiben müssen). Falls kein Oder-Konto vorhanden ist, empfiehlt es sich, einer Vertrauensperson eine Bankvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen.
Sie können einen oder mehrere Erb:innen («Vorerb:innen») verpflichten, die Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt (meistens Tod des:der Vorerb:in) an einen oder mehrere Nacherb:innen herauszugeben.
Der:die Nacherb:in kann über die Erbschaft frei verfügen; weitere Einflussnahmen der Erblasser:innen sind nicht zulässig.
Die berechtigte Person kann den Vermögenswert (z. B. eine Wohnung oder ein Haus) nutzen und über die Erträge verfügen. Sie darf ihn aber nicht veräussern.
Beispiel: Die überlebende Ehefrau erhält die Nutzniessung an der ehelichen Wohnung bis zu ihrem Tod.
Bei einer Schenkung wird jemandem ein Vermögenswert unentgeltlich zugewendet.
Schenkungen müssen bei der Erbteilung ausgeglichen werden, wenn sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit sind. Liegt eine Befreiung vor, wird nur geprüft, ob die Pflichtteile eingehalten wurden.
Wichtig: Bei einer gemischten Schenkung ist ein Teil der Vermögenszuwendung entgeltlich, ein anderer unentgeltlich (häufig bei Liegenschaften).
Beispiel: Die verwitwete Mutter Anna «verkauft» ihrem Sohn Lukas eine Liegenschaft für CHF 75'000, die Hälfte des üblichen Verkehrswertes von CHF 150'000.--. Sie ist sich der Bevorzugung ihres Sohnes gegenüber ihrer Tochter Nina auch bewusst.
Die Liegenschaft nimmt stetig an Wert zu. Zum Zeitpunkt des Todes der Mutter Anna beträgt er CHF 300'000.--. Ihre Tochter Nina ist der Meinung, dass eine Ausgleichung stattfinden muss. Lukas beharrt darauf, dass er die Liegenschaft gekauft hat.
Nach der Rechtsprechung ist der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes massgebend: Für die Berechnung des Betrages, den Lukas seiner Schwester Nina schuldet, kommt die Quotenmethode zur Anwendung: Dabei wird der Wert der veräusserten Liegenschaft (hier Haus und Grundstück) im Zeitpunkt des Erbgangs (CHF 300'000.-) mit dem effektiv geschenkten Teilbetrag bei Vertragsabschluss (CHF 150'000 - CHF 75'000 = CHF 75'000) gerechnet und durch den Wert des Gegenstandes bei Vertragsabschluss (CHF 150'000.--) geteilt.
Hier: CHF 300'000 x CHF 75'000 : CHF 150'000 = CHF 150'000
Lukas muss seiner Schwester Nina somit den Betrag von CHF 150'000.- auszahlen.
Hat die Mutter in ihrem Testament die Ausgleichung ausdrücklich ausgeschlossen, muss Lukas seiner Schwester Nina kein Geld auszahlen.
Schwierigkeiten ergeben sich, wenn Lukas wertsteigernde Umbau- und Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. In solchen komplizierten Fällen empfehlen wir, anwaltlichen Rat beizuziehen.
Hat der:die Erblasser:in über Schwarzgeld verfügt, das nun nach dem Tod zum Vorschein kommt, ist es Aufgabe der Erb:innen, dies den Steuerbehörden mitzuteilen. Die Erb:innen werden mit einer geringeren Nachsteuer belastet als sonst üblich. Vom geerbten Betrag müssen sie nur die letzten drei Jahre (vor dem Tod des:der Erblasser:in) versteuern.
Sie können jemandem einen Vermögensteil als Vermächtnis zuwenden, ohne die Person als Erb:in einzusetzen (Begünstigung von Personen, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören).
Die Einsetzung von Erb:innen und das Vermächtnis unterscheiden sich, auch wenn die Begriffe «vererben» und «vermachen» im Sprachgebrauch oft synonym verwendet werden. Soll der:die Bedachte nur einen oder mehrere Gegenstände erhalten und sonst nichts mit der Erbschaft zu tun haben, dürfen Sie diese Person nicht als Erb:in einsetzen, sondern müssen ihr den Vermögensgegenstand als Vermächtnis zuwenden. Sie können Vermächtnisnehmer:innen aber z. B. die Nutzniessung an Ihrer Wohnung einräumen oder sie von Verbindlichkeiten befreien, indem Sie etwa im Testament festlegen, dass Sie ihre Schulden übernehmen.
Vermächtnisnehmer:innen erhalten nur die zugesprochenen Gegenstände aus dem Nachlass. Vermächtnisnehmer:innen treten nicht in die mit der Erbenstellung verbundenen Rechte und Pflichten ein, haften also beispielsweise nicht für Nachlassschulden. Es ist jedoch möglich, einem:einer Erb:in zusätzlich ein Vorvermächtnis zukommen zu lassen.
Das Vermächtnis wird zunächst Bestandteil der Erbschaft. Da es nicht unmittelbar an die Begünstigten fällt, müssen es Vermächtnisnehmer:innen von den Erb:innen herausverlangen.
Wichtig: Achten Sie deshalb bei der Formulierung genau auf den Unterschied zwischen «vermachen» und «vererben».
Sie können Ihr eigenhändiges Testament widerrufen, indem Sie es vernichten, durchstreichen oder durch ein neues, später datiertes Testament «ersetzen». In diesem Fall wird das frühere Testament nicht wirksam. Es empfiehlt sich, das Testament bei einem Notariat oder einer Gemeinde zu hinterlegen. Damit verhindern Sie, dass das Testament nach dem Tod verschwindet (z. B. durch Vernichtung durch die Erb:innen oder Drittpersonen).
Sie können in Ihrem Testament eine oder mehrere Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen (sog. Willensvollstrecker:innen). Sie können jede geeignete Person Ihres Vertrauens einsetzen, beispielsweise auch Partner:innen oder Miterb:innen. Da in diesem Fall aber unter Umständen die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, ist die Einsetzung von Willensvollstrecker:innen ausserhalb der Erbengemeinschaft in der Regel vorzuziehen.
Beispiel: Ich beauftrage Herrn Rechtsanwalt Fischer, ersatzweise einen anderen Rechtsanwalt seiner Kanzlei, mit der Willensvollstreckung meines Nachlasses. Die Willensvollstreckung beschränkt sich auf die Abwicklung der Nachlassauseinandersetzung.
Gepostet am 17. Oktober 2023