Seit Jahren mieten wir für unsere Kinder über die Wintersaison Ski, alles ist immer gut gegangen. Am letzten Sonntag dann die böse Überraschung: Nach der Mittagspause im Bergrestaurant waren die Ski meines jüngeren Sohnes unauffindbar. Nach langem Suchen und Nachfragen mussten wir einsehen, dass sie gestohlen wurden. Neben der Frustration über den abrupt beendeten Skitag für meinen Sohn stellt sich mir nun die Frage: Muss ich die Ski ersetzen und dies aus der eigenen Tasche bezahlen? Die Versicherung, die mir damals im Laden für die Miet-Ski angeboten wurden, habe ich abgelehnt.
Ob Sie für den Ersatz der Ski selber aufkommen müssen oder nicht, hängt von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Privathaftpflichtversicherung und / oder Ihrer Hausratversicherung ab.
Wann ist der Schaden durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt?
Die in der Schweiz nicht obligatorische Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden, die Sie gegenüber einer Drittperson oder deren Sachen verursachen. Die gemieteten Ski unserer Kundin gehören dem Vermieter. Somit entsteht bei Diebstahl ein Schaden gegenüber einer Drittpartei und sie kann versuchen, ihrer Privathaftpflichtversicherung den Schaden zu melden. Allerdings schliessen viele Versicherungen in ihren AVB die Deckung bei geliehenen oder gemieteten Gegenständen aus oder sehen einen hohen Selbstbehalt vor. Darum lohnt es sich je nach Wert der Ski und Höhe des Selbstbehaltes gar nicht, den Verlust als Schaden anzumelden.
Gut zu wissen: Sollte unsere Kundin selber für den Verlust der gemieteten Ski aufkommen müssen, schuldet sie dem Vermieter nur den Zeitwert (aktueller Marktwert der Ski) und nicht den Neupreis.
Wann ist der Schaden durch die Hausratversicherung gedeckt?
Die Basisdeckung einer Hausratversicherung schützt das Hab und Gut der Versicherten gegen Feuer, Elementarereignisse, Wasser und Diebstahl. Unter Diebstahl fallen in der Basisversicherung meist Einbruchdiebstähle, Beraubungsschäden (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt) und einfacher Diebstahl zu Hause. Wird der Versicherte - wie unsere Kundin - auswärts bestohlen, so greift die Hausratversicherung nur dann, wenn eine Zusatzversicherung für „einfachen Diebstahl auswärts“ abgeschlossen wurde. Und auch dann nur bis zu einem vereinbarten Betrag. In der Regel sind auch gemietete Geräte mitversichert, sofern die versicherte Person dafür haftet (dies hängt vom jeweiligen Mietvertrag ab). Hausratversicherungen zahlen aber häufig nicht, wenn die sogenannte Aufsichtspflicht verletzt wird: Im Prinzip sollten Ski daher nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden. Da aber das Abstellen der Ski vor der Berghütte bei der verdienten Pause vom Skifahren nicht vermieden werden kann, gilt dies in der Regel nicht als Verletzen dieser Pflicht.
Gut zu wissen: Unsere Rechtsexperten empfehlen im Hinblick auf die Schadenmeldung bei der Versicherung in jedem Fall bei der Polizei eine Strafanzeige gegen unbekannt einzureichen.
Hätte sich die bei der Miete mitangebotene Skiversicherung gelohnt?
Bei der Miete von Ski wird oft eine separate Versicherung für Diebstahl und Bruch angeboten. Unsere Rechtsexperten raten von dieser ab, da viele Personen durch Haftpflicht- und Hausratzusatzversicherung bereits gegen dieses Risiko geschützt sind. Schäden durch Diebstahl und Bruch sind statistisch relativ selten. Und die Prämien von solchen Versicherungen sind zudem gemessen am versicherten Risiko mit rund 10% des Mietpreises oft zu hoch.
Unser Tipp: Überprüfen Sie vor der nächsten Skisaison und dem Gang ins Skigeschäft am besten Ihre Hausratversicherung und Privathaftpflichtversicherung:
Wenn Sie diese beiden Fragen mit Ja beantworten können, dann brauchen Sie die separate Skiversicherung auf keinen Fall. Falls nicht, können Sie sie abschliessen oder unsere nachfolgenden Vorsichtsmassnahmen treffen.
Prävention: Was können Sie tun, damit es gar nicht erst so weit kommt?
Obwohl die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Ski das Opfer von Langfingern werden, statistisch relativ klein ist, können Sie sich dank einigen einfachen Vorsichtsmassnahmen schützen:
Gepostet am 9. März 2018