In der Mietwohnung ist der Geschirrspüler kaputt, die gemeinsame Waschmaschine will nicht mehr richtig schleudern und der seit längerem verdrehte Duschschlauch gibt beim Frühjahrs-Putz endgültig den Geist auf und wird zur losen Spirale. Wann muss ich als Mieter für die Reparaturen aufkommen, wann mein Vermieter?
Als Mieter ist man nur verpflichtet für den kleinen Unterhalt aufzukommen, also kleine Mängel in der Wohnung zu beheben. Dazu gehören beispielsweise das Auswechseln von Glühbirnen, Duschschläuchen, WC-Brillen, das Ölen von Scharnieren oder das Entstopfen des Abflusssyphons beim Lavabo. Kurz gesagt alles, wofür kein spezielles Fachwissen notwendig ist.
Ist zum Beispiel die Waschmaschine, der Geschirrspüler oder der Backofen kaputt oder die Hauptleitung für das Abwasser verstopft, dann ist die Reparatur Sache des Vermieters. Hier ist wichtig, dass Sie sich an Ihren Vermieter wenden und von ihm die Beseitigung dieses Mangels fordern. Auf keinen Fall sollten Sie einen Handwerker direkt beauftragen. Stellt der Vermieter Sie für die Reparatur des Geschirrspülers eine Rechnung aus, ohne dass Sie für den Defekt ein Verschulden trifft, können Sie diese zurückweisen.
Wenn Sie in eine Mietwohnung einziehen, übernehmen Sie in den meisten Fällen gebrauchte Haushaltsgeräte, wie etwa Waschmaschine oder Backofen etc. – ausser Sie ziehen in eine komplett neu renovierte Wohnung ein. Ihr Vermieter hat somit auch das Recht Ihren defekten Geschirrspüler mit einem gebrauchten Modell zu ersetzen, wenn dieses neu installierte Gerät in etwa gleichwertig wie das alte funktioniert. Das heisst, der Einbau eines gebrauchten Gerätes gilt gesetzlich nicht als Mangel. Es sei denn, das neue installierte Gerät weicht negativ vom bisherigen Modell ab. Zum Beispiel ein Kühlschrank, der um einiges kleiner ist und im Vergleich zum alten, kein Tiefgefrierfach hat. Dann könnte es sich um einen Mangel handeln. In einem solchen Fall müssen Sie diesen bei Ihrem Vermieter umgehend geltend machen.
Gepostet am 28. April 2017