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D1 - Vertragsdauer, Zeitliche Geltung und Karenzfrist

Der Vertragsbeginn steht in der Versicherungspolice. Die Versicherung wird für die Dauer eines Monats abgeschlossen. Sie beginnt frühestens am Folgetag der Bezahlung der ersten Abonnementsprämie. Sie verlängert sich nach Bezahlung der Folgeprämie jeweils um eine neue monatliche Versicherungsperiode.

Die CAP gewährt Rechtsschutz, wenn das versicherte Risiko und das Grundereignis während der Vertragsdauer beziehungsweise nach Ablauf der Karenzfrist eintreten. Die Karenzfrist entfällt bei einer Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtlosem Übergang sowie für Streitigkeiten aus Verträgen, die nach Inkrafttreten des Versicherungsvertrages abgeschlossen worden sind.

 

Erklärung: Besteht eine Karenzfrist, so ist diese bei den versicherten Risiken angegeben.

 

Die CAP gewährt keinen Rechtsschutz, wenn ein Schadenfall nach Vertragsende angemeldet wird.

Als Zeitpunkt des Eintritts des Grundereignisses gilt:

  1. Bei Streitigkeiten mit Haftpflichtverantwortlichen über Schadenersatzansprüche: die leistungsbegründende Tatsache (Unfall, Krankheit, Sachbeschädigung)
     
  2. Wenn die versicherte Person straf- oder administrativrechtlich verfolgt wird: die tatsächliche oder angebliche Widerhandlung, aufgrund derselben die versicherte Person in ein Straf- oder Administrativverfahren verwickelt ist
     
  3. Bei Streitigkeiten mit Versicherungen:
    • das Ereignis (Unfall, Krankheit, etc.) für die daraus entstehenden Leistungen
    • das Folgeereignis (Rückfall, erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes) für die daraus entstehenden Leistungen (Revision, etc.)
       
  4. Bei Streitigkeiten aus Eherecht und eingetragener Partnerschaft: Auszug einer Partei aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. Trennungs-, Scheidungs- oder Auflösungsforderung einer oder beider Parteien (es gilt das frühere Ereignis)
     
  5. Für alle übrigen Fälle: die tatsächliche oder angebliche Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. vertraglichen Pflichten