Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am 18. Juni 2024

Vor Einbrüchen schützt nicht nur eine Kamera

Um das eigene Heim besser zu schützen, werden immer öfter Videoüberwachungsanlagen installiert. Bevor man sich eine solche Anlage anschafft, sollte man sich jedoch über Alternativen informieren und die entsprechenden Vorschriften und Datenschutzgesetze studieren. Und: Wer sich von der Kamera des Nachbarn belästigt fühlt, kann sich auch wehren. Mehr dazu in unserem Rechtstipp.

Die Zahl der Einbrüche und Einschleichdiebstähle in der Schweiz hat im vergangenen Jahr um fast 16 Prozent zugenommen. Zudem werden durchschnittlich nur zwei von zehn Einbrüchen aufgeklärt. Kein Wunder also, dass immer mehr Hauseigentümer:innen auf Videoüberwachung setzen.

Da bei der Installation einer Überwachungskamera Vorschriften und Datenschutzgesetze eingehalten werden müssen, ist es sinnvoll und gesetzlich zudem erwünscht, im Vorfeld Alternativen zu prüfen. Genügt vielleicht nur ein hochwertiges Schloss? Könnte eine Alarmanlage, die allein durch ihre Existenz Einbrecherbanden abschreckt, eine Lösung sein? Wäre ein Bewegungsmelder oder eine Smart-Home-Technologie, die bei Abwesenheit Licht oder Radio ein- und ausschaltet, einen Versuch wert? Mittlerweile gibt es auch Aufkleber mit der Aufschrift: «Vorsicht, bissiger Hund» oder «Vorsicht, wachsamer Nachbar». Ein regelmässiger Check von Nachbar:innen im Haus wird übrigens von Spezialist:innen ebenfalls empfohlen.  Wenn diese Alternativen ihren Zweck erfüllen, sind sie einer Videoüberwachung grundsätzlich vorzuziehen.

Wer dennoch bei der privaten Überwachungskamera als richtige Lösung bleibt, benötigt für die Installation keine Bewilligung. Es sind jedoch zahlreiche Regeln und Datenschutzgesetze zu beachten.

Die 3 wichtigsten sind die folgenden:

  • Der Aufnahmebereich der Kamera muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Gleiches gilt übrigens auch für Video-Türsprechanlagen. Es dürfen also keine Bilder von Nachbars Garten oder von öffentlichen Strassen gemacht werden. Ebenfalls darf eine Kamera nur die unbedingt notwendigen Bilder aufzeichnen.
  • Eine Videoüberwachung muss gerechtfertigt und verhältnismässig sein, z. B. zum Schutz des Grundstücks oder von Personen.
  • Für Personen, die sich dem überwachten Grundstück nähern, muss klar ersichtlich sein (z. B. mit einer Hinweistafel), dass sie gefilmt werden und an wen sie sich für die Bilder wenden können. Gleichzeitig sind die Aufzeichnungen sicher aufzubewahren und in der Regel innerhalb von 24 Stunden zu löschen, sofern keine besonderen Vorkommnisse vorliegen.

Sämtliche Regeln zum Thema Überwachungskameras finden Sie auf der Website des Eidg. Daten- und Öffentlichkeitsbeauftragen.

Verletzung der eigenen Persönlichkeitsrechte

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kamera des Nachbarn Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, weil sie z.B. auch Ihren Garten aufnimmt, versuchen Sie zuerst, das Problem mit dem Nachbarn zu lösen. Ist dieser uneinsichtig, können Sie sich an den eidg. Datenschutzbeauftragten wenden. Dort finden Sie auch eine Liste mit «Tipps für Betroffene». Können Sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen, haben sie das Recht, eine zivilrechtliche Klage einzureichen; in der Regel ist der Friedensrichter die erste Anlaufstelle.

Zum Schluss noch dies:

Videoüberwachung kann Einbrüche in der Realität nicht verhindern und sie wird vor Gericht auch nicht oft als Beweismittel eingesetzt.

Eine Tatsache ist ausserdem, dass sich Einbrecher immer häufiger am helllichten Tag einschleichen – sogar wenn die Bewohner:innen zu Hause sind. Wer also Tag und Nacht die Haustür hinter sich abschliesst, ist bereits auf der sichereren Seite. Auch offene Fenster, eine Einladung für Einbrecher, sollten bei Abwesenheit immer geschlossen werden.

Gepostet am 18. Juni 2024