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Zuletzt aktualisiert am 18. April 2025

Mahngebühren & Verzugszinsen in der Schweiz: Muss ich das bezahlen? Ihre Rechte einfach erklärt

Im Alltag kann es schnell passieren, dass eine Rechnung untergeht. Kurz darauf landet eine Mahnung im Briefkasten – oft mit zusätzlichen Kosten. Vielen ist nicht bewusst, dass rechnungsstellende Personen rechtlich nicht verpflichtet sind, eine Mahnung zu senden. Eine Rechnung ist in der Schweiz grundsätzlich sofort fällig, auch wenn in der Praxis meist ein Zahlungsziel von 10 bis 30 Tagen eingeräumt wird.

Auf einen Blick

  • Verzugszinsen von bis zu 5 % pro Jahr sind gesetzlich erlaubt – ein höherer Zinssatz ist nur mit vertraglicher Vereinbarung zulässig.

  • Mahngebühren sind nur rechtens, wenn sie klar vereinbart und beziffert wurden – allgemeine Hinweise genügen nicht.

  • Unverhältnismässige Inkassogebühren oder unberechtigte Forderungen können schriftlich bestritten und begründet zurückgewiesen werden.

Pünktlich bezahlt – was, wenn nicht?

Wird die Frist nicht eingehalten, entstehen Verzugszinsen – und unter Umständen auch Mahngebühren. Doch was ist erlaubt und was nicht?

Verzugszins – gesetzlich klar geregelt

Das Schweizer Obligationenrecht erlaubt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Dieser darf jedoch erst nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist erhoben werden. Manche Unternehmen zeigen sich kulanter und setzen den Zins später an. Ein höherer Verzugszins als 5 % ist nur dann zulässig, wenn er ausdrücklich im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt wurde.

Fazit: Verzugszinsen sind grundsätzlich zulässig – ausser sie sind unverhältnismässig hoch oder vertraglich nicht korrekt vereinbart.

Mahngebühren – nur mit vertraglicher Grundlage erlaubt

Mahngebühren müssen ausdrücklich vereinbart sein, etwa in den AGB. Sie sind nur dann rechtsgültig, wenn sie konkret und klar beziffert wurden – zum Beispiel: „Ab der zweiten Mahnung fallen Mahngebühren von CHF 15 an.“ Allgemeine Aussagen wie „es werden Mahnspesen erhoben“ reichen dafür nicht aus.

Fazit: Wer mit Mahngebühren konfrontiert wird, ohne dass diese vorher vereinbart oder transparent kommuniziert wurden, sollte diese schriftlich bestreiten und eine Begründung einfordern.

Inkassofirmen – dürfen sie zusätzliche Kosten verrechnen?

Wenn ein Unternehmen eine offene Rechnung an ein Inkassobüro weiterleitet, entstehen oft zusätzliche Gebühren. Diese dürfen jedoch nicht automatisch auf die säumige Person überwälzt werden. Auch hier gilt: Nur vertraglich vereinbarte oder nachvollziehbar begründete Mehrkosten sind zulässig.

Unverhältnismässige Inkassogebühren sollten ebenfalls schriftlich bestritten werden. Beschwerden über unfaire Inkassopraktiken können beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute eingereicht werden.

Wenn die Mahnung zum Zahlungsbefehl wird

Bleibt eine Forderung offen oder wird bestritten, kann die Gläubigerseite beim Betreibungsamt eine Betreibung einleiten. In diesem Fall erhalten Sie einen Zahlungsbefehl – unabhängig davon, ob die Forderung gerechtfertigt ist. Das Betreibungsamt prüft die Forderung nicht, sondern stellt den Zahlungsbefehl allein auf Antrag aus.

Ihre Handlungsmöglichkeiten

Wer mit dem Zahlungsbefehl nicht einverstanden ist, kann innert zehn Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erheben – schriftlich, mündlich beim Betreibungsamt oder bereits bei Zustellung durch die Post. Eine Begründung ist nicht erforderlich, eine Kopie des Rechtsvorschlags sollte jedoch verlangt werden.

Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, wird die Forderung rechtskräftig – selbst wenn sie unberechtigt war. In seltenen Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Anfechtung möglich sein. Hier empfiehlt sich die Konsultation einer Fachperson.

Nach einem erfolgreichen Rechtsvorschlag ruht die Betreibung. Leitet die Gläubigerseite innert drei Monaten kein Gerichtsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ein, kann ein Gesuch gestellt werden, damit die Betreibung nicht mehr auf dem Betreibungsregisterauszug erscheint.

Unberechtigte Mahnung erhalten – so reagieren Sie

Wenn eine Mahnung unbegründet erscheint – etwa weil die Rechnung bereits bezahlt wurde –, sollte die betroffene Person der Forderung umgehend schriftlich widersprechen. Ein Zahlungsnachweis hilft, die eigene Position zu belegen.

Sehr geehrte Damen und Herren
Die Mahnung vom [Datum] ist aus meiner Sicht unbegründet. Die Zahlung erfolgte bereits am [Datum], siehe Beleg im Anhang. Ich ersuche um Stornierung der Mahngebühr und Bestätigung.
Freundliche Grüsse

Überhöhte Mahngebühren? Das können Sie tun

Wenn Mahngebühren oder Inkassospesen als übertrieben hoch empfunden werden, lohnt sich eine schriftliche Reaktion. Weisen Sie auf die fehlende vertragliche Grundlage hin und fordern Sie – falls nötig – eine nachvollziehbare Begründung des angeblichen Mehraufwands.

  1. Schriftlich bestreiten (z. B. per eingeschriebenem Brief oder E-Mail mit Lesebestätigung).
  2. Nachweis für den zusätzlichen Aufwand verlangen.
  3. Auf fehlende vertragliche Regelung hinweisen.

JUSTIS Tipp

Mahnungen, Verzugszinsen und Zahlungsbefehle wirken oft einschüchternd – doch nicht alles ist rechtlich zulässig. Mit dem richtigen Vorgehen und juristischer Unterstützung können Sie unberechtigte Forderungen wirksam abwehren. JUSTIS steht Ihnen dabei zur Seite.

Gepostet am 24. Mai 2017