Versicherungen

Zuletzt aktualisiert am 19. April 2025

Schwangerschaft und Geburt in der Schweiz: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Ich erwarte ein Kind. Gilt die Franchise meiner Krankenkasse auch für die Untersuchungen und den Spitalaufenthalt bei der Geburt? Und bis wann muss ich mein Kind versichern?

Auf einen Blick

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt gilt: keine Franchise, kein Selbstbehalt für Mutterschaftsleistungen.

  • Geburtshaus, Hausgeburt oder Spital: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten unter bestimmten Bedingungen.

  • Das Kind muss spätestens 3 Monate nach der Geburt versichert werden – besser aber schon vor der Geburt anmelden.

Mutterschaftsleistungen der Grundversicherung: Was ist inklusive?

Wenn Sie schwanger sind, geniessen Sie bei vielen Leistungen rund um die Mutterschaft besondere Konditionen bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung). Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt tragen Sie keinen Selbstbehalt und keine Franchise für spezifische Mutterschaftsleistungen. Dazu gehören die Kosten für die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, die Geburt selbst, den Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung sowie die Stillberatung. Diese Kosten werden direkt von Ihrer Krankenkasse übernommen, ohne dass sie an Ihre jährliche Franchise oder den Selbstbehalt angerechnet werden.

Was deckt die Grundversicherung während der Schwangerschaft?

Die Grundversicherung deckt während einer normalen Schwangerschaft sieben Routineuntersuchungen bei einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme. Zudem sind in der Regel zwei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen: eine zwischen der 10. und 12. sowie eine zweite zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche. Wichtig zu wissen: Zusätzliche, nicht medizinisch notwendige Ultraschalluntersuchungen werden von der Grundversicherung normalerweise nicht übernommen. Einige Krankenkassen zeigen sich hier jedoch kulanter – es lohnt sich daher, den genauen Leistungsumfang direkt bei Ihrer Kasse abzuklären.

Spitalaufenthalt bei der Geburt: Was die Grundversicherung biete

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für Geburt und Wochenbett in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals in Ihrem Wohnkanton. Dies in der Regel während maximal fünf Tagen bei einer normalen Geburt und bis zu acht Tagen nach einem Kaiserschnitt. Beachten Sie, dass in der allgemeinen Abteilung keine freie Arztwahl besteht. Das bedeutet, dass Sie nicht zwingend von Ihrem vertrauten Gynäkologen oder Ihrer Gynäkologin während der Geburt betreut werden. Wenn Sie Wert auf die freie Arztwahl oder ein Spital ausserhalb Ihres Wohnkantons legen, benötigen Sie in der Regel eine entsprechende Zusatzversicherung ( полуprivate oder private Spitalversicherung).

Geburtshaus oder Hausgeburt: Was ist versichert?

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Schwangerschaft und Geburt in der Schweiz: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?

Ich erwarte ein Kind. Gilt die Franchise meiner Krankenkasse auch für die Untersuchungen und den Spitalaufenthalt bei der Geburt? Und bis wann muss ich mein Kind versichern?

Mutterschaftsleistungen der Grundversicherung: Franchise und Selbstbehalt entfallen weitgehend

Wenn Sie schwanger sind, geniessen Sie bei vielen Leistungen rund um die Mutterschaft besondere Konditionen bei Ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung). Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt tragen Sie keinen Selbstbehalt und keine Franchise für spezifische Mutterschaftsleistungen. Dazu gehören die Kosten für die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen, die Geburt selbst, den Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung sowie die Stillberatung. Diese Kosten werden direkt von Ihrer Krankenkasse übernommen, ohne dass sie an Ihre jährliche Franchise oder den Selbstbehalt angerechnet werden.

Welche Leistungen deckt die Grundversicherung genau?

Die Grundversicherung deckt während einer normalen Schwangerschaft sieben Routineuntersuchungen bei einem Arzt, einer Ärztin oder einer Hebamme. Zudem sind in der Regel zwei Ultraschalluntersuchungen vorgesehen: eine zwischen der 10. und 12. sowie eine zweite zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche. Wichtig zu wissen: Zusätzliche, nicht medizinisch notwendige Ultraschalluntersuchungen werden von der Grundversicherung normalerweise nicht übernommen. Einige Krankenkassen zeigen sich hier jedoch kulanter – es lohnt sich daher, den genauen Leistungsumfang direkt bei Ihrer Kasse abzuklären.

Spitalaufenthalt bei der Geburt: Was die Grundversicherung bietet

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten für Geburt und Wochenbett in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals in Ihrem Wohnkanton. Dies in der Regel während maximal fünf Tagen bei einer normalen Geburt und bis zu acht Tagen nach einem Kaiserschnitt. Beachten Sie, dass in der allgemeinen Abteilung keine freie Arztwahl besteht. Das bedeutet, dass Sie nicht zwingend von Ihrem vertrauten Gynäkologen oder Ihrer Gynäkologin während der Geburt betreut werden. Wenn Sie Wert auf die freie Arztwahl oder ein Spital ausserhalb Ihres Wohnkantons legen, benötigen Sie in der Regel eine entsprechende Zusatzversicherung ( полуprivate oder private Spitalversicherung).

Geburtshaus und Hausgeburt: Deckung durch die Grundversicherung

Hebammen sind Ärzten gleichgestellt, was bedeutet, dass Sie die Betreuung durch eine Hebamme während der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett über die Grundversicherung abrechnen können. Bei einer Geburt im Geburtshaus übernimmt die Grundversicherung die Gesamtkosten, sofern das Geburtshaus auf der Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist. Auch die Kosten einer geplanten Hausgeburt werden von der Grundversicherung übernommen.

Was ist nicht gedeckt: Medikamente, Hilfsmittel & Co.

Anders sieht es bei Medikamenten und bestimmten Hilfsmitteln aus, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Mutterschaft benötigt werden. Kosten für beispielsweise Stützstrümpfe oder eine Milchpumpe unterliegen dem üblichen Selbstbehalt und der Franchise Ihrer Grundversicherung, falls sie nicht spezifisch von einer Zusatzversicherung gedeckt sind.

Neugeborenes versichern: Frist und Rückwirkung

Das Gesetz schreibt vor, dass Sie Ihr Kind bis spätestens drei Monate nach der Geburt bei einer Krankenkasse für die obligatorische Grundversicherung anmelden müssen. Es ist jedoch ratsam, das Kind bereits vor der Geburt anzumelden. Der Versicherungsschutz beginnt in jedem Fall rückwirkend per Geburtsdatum, unabhängig davon, wann Sie das Kind anmelden. Das bedeutet, dass alle notwendigen Gesundheitsleistungen für das Neugeborene ab Geburt gedeckt sind, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.

Zusatzversicherungen: Was sie abdecken – und wann abschliessen?

Für weitergehende Leistungen, wie beispielsweise die Unterbringung im Familienzimmer, zusätzliche Geburtsvorbereitungskurse, erweiterte Stillberatung oder freie Spital- und Arztwahl, sind Zusatzversicherungen notwendig. Beachten Sie, dass bei Zusatzversicherungen im Bereich Mutterschaft häufig Karenzfristen (Wartezeiten) von mehreren Monaten (oft 270 Tage) gelten, bevor Sie Leistungen beanspruchen können. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig, idealerweise bereits bei Kinderwunsch oder zu Beginn der Schwangerschaft, um entsprechende Zusatzversicherungen zu kümmern.

Risikoschwangerschaft: Was kann kostenpflichtig werden?

Bei einer Risikoschwangerschaft können zusätzliche Kosten anfallen, die nicht unter die speziellen Mutterschaftsleistungen fallen und somit dem Selbstbehalt und der Franchise unterliegen können, da sie als Krankheitskosten betrachtet werden. Die genaue Kostenübernahme hängt hier von der individuellen Situation und den notwendigen medizinischen Massnahmen ab.

JUSTIS Tipp

Schwangere profitieren in der Schweiz von einer weitreichenden Kostenübernahme – aber nicht alles ist gedeckt. Wer frühzeitig Zusatzversicherungen abschliesst, sichert sich mehr Wahlfreiheit bei Geburt und Betreuung. 

Gepostet am 29. September 2016