Unser Vermieter hat uns schriftlich mitgeteilt, dass er der Meinung ist, unsere 2.5-Zimmer-Wohnung sei für uns drei Personen (Eltern mit 16-monatigem Kind) zu klein. Er legte uns nahe etwas Grösseres zu suchen. Falls nicht, würde er sich nach einem passenderen Mieter umschauen. Darf er uns aufgrund unseres Familienzuwachses die Wohnung kündigen?
Wenn der Vermieter Ihnen wegen des Kinderzuwachses (zu wenig Platz in der Wohnung) gekündigt hat, können Sie die Kündigung vor der Schlichtungsbehörde anfechten. Das Gesetz besagt nämlich, dass ein Vermieter dem Mieter die Wohnung aufgrund Änderung in der familiären Situation nur kündigen darf, wenn ihm durch den Familienzuwachs wesentliche Nachteile entstehen (Art. 271a lit. f OR).
Wesentliche Nachteile wären etwa, wenn die Wohnung durch die Änderung der familiären Situation, also Ihr Kind, überbelegt wäre. Dies ist bei einem 16-monatigen Kind in einer 2.5-Zimmer-Wohnung wohl kaum der Fall. Auch gelten in der Praxis stärkere Abnützung oder Kinderlärm ausdrücklich nicht als wesentliche Nachteile. Diese sind zu dulden.
Übrigens: Bei der Kündigung einer Familienwohnung muss der Vermieter das offizielle Kündigungsformular verwenden und beiden Eheleuten/ Partnern gesondert, also in einzelnen Briefen, kündigen. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Partner.
So fechten Sie die Kündigung an: Um die Kündigung anfechten und Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen zu können, müssen Sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt direkt bei der Schlichtungsbehörde am Ort Ihrer Wohnung tun. Die Adresse der Schlichtungsbehörde muss auf dem Kündigungsformular stehen. Nach der Anfechtung wird die Schlichtungsbehöre Sie und Ihren Vermieter vorladen und versuchen eine Einigung zu erreichen.
Gepostet am 7. Dezember 2016