Beim Einzug in eine neue Wohnung sollten Sie trotz Vorfreude und einer Heerschar an Zügelkisten stets überprüfen, ob das neue Heim etwelche Mängel aufweist, die Ihnen weder bei der Besichtigung aufgefallen sind noch im Wohnungsübernahmeprotokoll stehen. Ansonsten riskieren Sie, früher oder später für die Beseitigung der Schäden haftbar gemacht zu werden. Falls Sie erst im Nachhinein feststellen, dass Ihr Mietpreis viel höher ist als derjenige des Vormieters, können Sie ihn unter gewissen Umständen anfechten.
Laut Artikel 256 OR haben Vermieterinnen den Mietern die Wohnung «in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben».
Auch wenn Sie am Tag des Umzugs alle Hände voll zu tun haben, sollten Sie sich in Ihrem neuen Zuhause einen Moment Zeit nehmen und noch einmal einen Blick auf das Wohnungsübernahmeprotokoll werfen. Fallen Ihnen in der Wohnung Schäden auf, die nicht vermerkt sind? Etwa Kratzer im Parkett, defekte Stromanschlüsse, verstopfte Abflüsse, eine Waschmaschine, die nicht sauber wäscht, oder Schimmel im Bad?
Die Meldung von Mängeln sollte in diesem Fall rasch erfolgen. Erstellen Sie eine Mängelliste und lassen Sie die Aufstellung Ihrem Vermieter so schnell wie möglich mit eingeschriebenem Brief zukommen. Benutzen Sie dazu unseren Musterbrief «Mängelanzeige kurz nach Einzug». Eine Kopie des Schreibens sowie die Postquittung sind aufzubewahren.
Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht zwischen schweren, mittleren und leichten Mängeln. Bei mittleren und schweren Mängeln – etwa Schimmel im Bad oder einer nicht funktionierenden Heizung im Winter – haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterin vom Mangel erfahren hat, bis zu dessen Behebung. Siehe dazu die Fallbeispiele auf dem Merkblatt des Mieterinnen- und Mieterverbandes.
Achtung: Nicht alles, was Sie stört, ist ein Mangel. Von einem Mangel spricht man, wenn die Wohnung gar nicht oder nur eingeschränkt bewohnt werden kann. Lesen Sie dazu das Merkblatt des Mieterinnen- und Mieterverbandes.
Wichtig: Schäden sollten grundsätzlich niemals ohne Absprache mit dem Vermieter in Eigenregie oder durch einen eigens beauftragten Handwerker behoben werden. Akzeptiert der Vermieter die Reparaturen im Nachhinein nämlich nicht, müssen Sie im schlimmsten Fall die entstandenen Kosten selbst tragen.
Die Ausnahme bilden kleinere Mängel wie etwa fehlende Glühbirnen, ein undichter Duschschlauch oder knarrende Türen. Bei solchen «Schönheitsfehlern» dürfen Sie selbst Hand anlegen. Sie können den Vermieter im Nachhinein informieren und von ihm den Ersatz der Behebungskosten oder die Ergänzung der Mängelliste verlangen. Das Kostenlimit für Reparaturen dieser Art liegt bei rund 150 Franken.
Normalerweise gilt der Mietpreis, den Sie mit dem Vermieter vertraglich vereinbart haben. Falls Sie im Nachhinein erfahren, dass die Vormieterin aber eine viel günstigere Miete hatte, gibt es Ausnahmen: Haben Sie dem Mietvertrag in einer Notlage zugestimmt – etwa, weil Sie aufgrund der Wohnungsnot, die an Ihrem Wohnort herrscht, kein anderes Mietobjekt gefunden haben – können Sie eine über zehnprozentige Mietzinserhöhung innert 30 Tagen seit Mietantritt bei der Schlichtungsbehörde anfechten (siehe Fallbeispiel des Mieterinnen- und Mieterverbandes).
Gepostet am 21. August 2020