Wenn das Grundstück mit Dienstbarkeiten, welche im Grundbuch eingetragen sind, belastet ist, dann haben bestimmte Nachbarn bestimmte Rechte, das belastete Grundstück zu gebrauchen. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes muss dann diesen bestimmten Gebrauch dulden.
Mögliche Dienstbarkeiten sind Fahr-, Weg-, Quellen-, Näherbau-, Durchleitungs-, Überbaurechte, Nutzniessungs-, Wohnrecht etc.
Grunddienstbarkeiten entstehen grundsätzlich dadurch, dass die betroffenen Parteien zunächst einen schriftlichen Dienstbarkeitsvertrag abschliessen, welcher dann durch einen Notar öffentlich beurkundet wird.
Es gibt aber auch Dienstbarkeiten die sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. Notwegrecht und Notbrunnenrecht), in diesem Fall reicht ein schriftlicher Vertrag. Aber auch diese Dienstbarkeit muss im Grundbuch eingetragen werden. Einigen sich die Parteien nicht einvernehmlich über solche Dienstbarkeiten, welche sich aus dem Gesetz ergeben, können die Parteien dies gerichtlich beurteilen lassen. Wenn dann eine solche Dienstbarkeit zugesprochen wird, hat der Dienstbarkeitsbelastete Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Dienstbarkeitsberechtigte muss seine Rechte immer schonend, also nicht übermässig, ausüben. So dass er den anderen so wenig wie möglich belastet und durch das Ausüben seiner Rechte kein Schaden entsteht.
Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in Art. 730ff ZGB.