Ferien verjähren erst nach Ablauf von fünf Jahren. Es ist deshalb nicht zulässig, wenn Ihr Chef nicht bezogene Ferien (z. B. am Ende des Jahres) einfach streicht. Bei einer Übertragung der Ferien aufs neue Jahr darf Ihr Arbeitgeber aber wie gewohnt, unter Berücksichtung Ihrer Wünsche, den Zeitpunkt Ihrer Ferien bestimmen.