Das Gesetz sieht zwingend vor, dass der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers auch dann weiterhin bezahlen muss, wenn dieser aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall etc. an der Arbeitsleistung verhindert ist und wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a OR).
Die Dauer der Lohnfortzahlung nach Gesetz richtet sich, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauerte (Karenzfrist) oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde, nach dem jeweiligen Dienstjahr und nach der jeweils regional anwendbaren sogenannten Berner-, Basler- oder Zürcher Skala.
Sehen Sie dazu auch die Informationen des SECO.
Bei einem unbefristeten Vertrag mit Probezeit oder mit anderer Kündigungsmöglichkeit auf einen Termin, der vor Ablauf der drei Monate liegt, beginnt die Lohnfortzahlungspflicht am ersten Tag des vierten Anstellungsmonats.