In bestimmten Berufsbereichen werden Arbeitnehmer regelmässig bei der Auflösung oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitgeberin auf die Einhaltung des Konkurrenzverbotes hingewiesen. Konnte ein solches aber überhaupt gültig schriftlich vereinbart werden? Vorausgesetzt ist, dass dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt wurde und wenn die missbräuchliche Verwendung dieser Kenntnisse der Arbeitgeberin erheblichen Schaden zufügen könnte. Damit die berufliche Laufbahn des Arbeitnehmers in seinem Berufszweig aber nicht völlig blockiert ist, können die vereinbarten, aber zu weitgehenden Verbotsklauseln vom Gericht in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht eingeschränkt werden.
Ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot führt trotz Verstoss durch den Arbeitnehmer nicht zu einer Forderung der Arbeitgeberin, wenn diese das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin einen guten Grund dafür gab. Das Konkurrenzverbot fällt zudem auch weg, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, von der Arbeitgeberin verschuldeten Anlass aufgelöst hat.
Da ein Verstoss gegen Verbotsklauseln den Arbeitnehmer sehr teuer zu stehen kommen könnte, ist es wichtig, bereits vor Aufnahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit genau abzuklären zu lassen, ob die beabsichtigte Tätigkeit eine Schadenersatzforderung der Arbeitgeberin auslösen kann.