Der Arbeitsort ist laut Arbeitsrecht der Ort, an dem sich Ihr Arbeitsplatz befindet. Wir empfehlen Ihnen, darauf zu bestehen, dass der Arbeitsort im Arbeitsvertrag namentlich genannt wird. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort als den vertraglich vereinbarten, ist nämlich nur mit Ihrer Zustimmung oder durch Änderungskündigung zulässig.
Wenn Ihr Arbeitgeber mehrere Arbeitsorte im Arbeitsvertrag festhalten will, ist dies rechtens. Unzulässig ist aber, wenn er den jeweiligen Einsatzort dabei als üblichen Arbeitsort bezeichnet. Als Arbeitnehmer haben Sie nämlich das Recht, den Weg an einen anderen Arbeitsort als den üblichen oder den Weg zum Eisatzort als Arbeitszeit zu berechnen; allerdings müssen Sie den Zeitaufwand für den normalen Arbeitsweg abziehen.