Ein Arbeitgeber darf nicht im Geheimen ein Überwachungs-Programm am Arbeitscomputer des Arbeitnehmers installieren. Gemäss Bundesgerichtsentscheid von 2013 ist eine solche Überwachung unverhältnismässig.
Im Urteil von damals steht: Selbst wenn sich wegen dieser «illegalen» Überwachung herausstelle, dass der überwachte Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Computer mehrheitlich für private Zwecke nutze, so sei das so erlangte Beweismittel nicht «verwertbar», um dem Arbeitnehmer zu kündigen.
Zwar sei der Kampf gegen Missbrauch und die Kontrolle ein legitimes Interesse des Arbeitgebers. Dieses Ziel könne jedoch auch mit weniger eingreifenden Mitteln, wie etwa durch das Sperren gewisser Webseiten oder durch das Analysieren der Internet- und E-Mail-Nutzung des Mitarbeiters, erreicht werden.