Als Verspätung gilt eine deutlich verspätete Ankunftszeit.
Die Fluggesellschaft muss den Schaden ersetzen, der durch die Verspätung des Gepäckes entstanden ist (Ersatz Zahnbürste, wichtigste Kleider, etc.). Allerdings haftet sie nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder dass es ihr nicht möglich war, solche Massnahmen zu treffen.
Achtung: Die Haftung ist auf maximal 1'131 SZR (= Sonderziehungsrechte, entspricht ca CHF 1'500) beschränkt. Falls Sie wertvolles Gepäck aufgeben, welches diesen Betrag übersteigt, müssen Sie die Fluggesellschaft informieren.