Als Arbeitnehmer haben Sie eine umfassende Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Das heisst: Sie sind verpflichtet, die Ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und die Interessen Ihres Arbeitgebers zu wahren.
Sorgfaltspflicht: Sie sind angehalten, zu den Ihnen anvertrauten Maschinen, Werkzeugen, Instrumenten und Fahrzeugen, Sorge zu tragen. Verletzen Sie diese Pflicht, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht nur ein schlechtes Arbeitzeugnis ausstellen, er darf Ihnen bei Sorgfaltspflichtverletzungen (eventuell mit vorgängiger Verwarnung) gar kündigen. Dazu kommt: Wenn Sie nach einem feuchtfröhlichen Abend einen Unfall mit dem Geschäftsfahrzeug bauen oder dem defekten Kaffeeautomaten aus Wut einen Stoss versetzen, sprich Ihrem Arbeitgeber fahrlässig oder absichtlich Schaden zufügen, kann er Sie als Verursacher finanziell belangen.
Treupflicht: Grundsätzlich sollten Sie alles unterlassen, was Ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich schaden könnte. So kann es Sie etwa Ihren Job kosten, wenn Sie mit lockerer Zunge Probleme von Kunden oder Firmengeheimnisse ausplaudern. Löhne wiederum sind nicht geheim – und dürfen offengelegt werden.
Achtung: Die Verschwiegenheitspflicht erlischt selbst dann nicht, wenn Sie Ihren Job wechseln, da sie nach dem Austritt die Interessen Ihres ehemaligen Arbeitgebers weiterhin wahren müssen. Treuepflicht kennt aber auch Grenzen, denn als Arbeitnehmer haben Sie selbstverständlich ebenfalls berechtigte Interessen. So kann Sie der Chef zwar zu Überstunden verknurren, doch darf diese Mehrarbeit Ihre Gesundheit nicht gefährden und muss zumutbar sein. Folglich dürfen die Bestimmungen Ihres Arbeitgebers keine zwingenden gesetzlichen Regeln verletzen, etwa zu Arbeits- und Ruhezeiten. Ausserdem muss Ihre Meinungs- und Religionsfreiheit ebenfalls gewahrt werden.