Urteilsfähige Personen, egal ob erwachsen oder minderjährig, müssen der Behandlung zustimmen. Meistens geschieht dies durch schlüssiges Handeln, das heisst, wenn Sie nicht ausdrücklich widersprechen und beispielsweise einen vom Arzt vorgeschlagenen Eingriff machen lassen.
Sie können nicht zu einer Behandlung gezwungen werden, es sei denn, Sie gefährden mit Ihrem Verhalten die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen und andere Massnahmen waren bisher erfolglos. Bispielsweise, wenn Sie eine ansteckende gefährliche Krankheit haben.
Urteilsfähig sein bedeutet, dass Sie die Situation richtig einschätzen und entsprechende Entscheidungen treffen können. Minderjährige gelten ab dem Alter zwischen 10 und 15 Jahren als urteilsfähig; bei Teenagern ist es jedoch immer noch üblich und vorzuziehen, dass Entscheidungen gemeinsam mit den Eltern getroffen werden.
Personen, die ihre Urteilsfähigkeit infolge Geisteskrankheit, Bewusstlosigkeit oder ähnlichem verloren haben sowie Kleinkinder gelten nicht als urteilsfähig.
Falls jemand nicht mehr urteilsfähig ist, kommt die Patientenverfügung zum Tragen oder, falls es keine solche gibt, entscheidet die von Ihnen eingesetzte Vertrauensperson. Ansonsten muss der Arzt, bevor die Behandlung oder der Eingriff vorgenommen wird, die Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters einholen. Ist kein gesetzlicher Vertreter vorhanden, sieht die Situation je nach Kanton anders aus: In den Kantonen Jura und Neuenburg können beispielsweise Ihre Angehörigen einwilligen, wenn Sie urteilsunfähig sind; in Waadt, Bern und Freiburg hingegen holt die Fachperson zwar deren Meinung ein, ist aber daran nicht gebunden.
Im Notfall, und wenn Sie keinen gesetzlichen Vertreter oder keinen Angehörigen haben, der ermächtigt ist, eine Entscheidung zu treffen, handelt der behandelnde Arzt (Fachperson), indem er Ihren mutmasslichen Willen berücksichtigt.