Zwangsmassnahmen wie beispielsweise das Einsperren, Festbinden oder ein Verbot, mit Angehörigen in Kontakt zu treten sind grundsätzlich nicht erlaubt, da die Freiheit eines Patienten beschränkt und seine Würde beeinträchtigt werden könnte.
Nur in Ausnahmefällen können Zwangsmassnahmen angeordnet werden, beispielsweise wenn sich der Patient so verhält, dass er für andere eine ernsthafte Gefährdung darstellt. Zwangsmassnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein und dürfen erst angeordnet werden, wenn eine weniger einschränkende Massnahme gescheitert ist.
Wollen Sie sich einer Zwangsmassnahme widersetzen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde im Kanton ein Verbot oder eine Aufhebung der Zwangsmassnahme beantragen.