Sämtliche Informationen, welche Ihren Gesundheitszustand betreffen, müssen vertraulich behandelt werden. Es sei denn, Sie leiden unter einer bestimmten, übertragbaren Krankheit wie beispielsweise Tuberkulose. In einem solchen Fall wird der Arzt von der Schweigepflicht entbunden (gesetzliche Ausnahme).
Das Berufsgeheimnis gilt übrigens auch über Ihren Tod hinaus und es gilt auch zwischen Fachpersonen.
Ihr Arbeitgeber darf nur über Ihre Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit informiert werden; er erhält keine Informationen zu Ihrer Diagnose. Es sei denn, Sie wünschen dies und entbinden den Arzt von seiner Schweigepflicht.
Verletzt Ihr Arzt sein Berufsgeheimnis, können Sie ihn anzeigen.
Ihre Krankenkasse benötigt Informationen über Ihre Behandlung, damit die Leistungspflicht überprüft werden kann. Normalerweise erhalten sie eine detaillierte Rechnung. Werden weitere Angaben benötigt, muss ein schriftlich begründeter Antrag gestellt werden. Sie werden darüber informiert. Sollte dies immer noch nicht ausreichen, hat sie das Recht auf Einsicht in das Patientendossier. Auch darüber werden Sie informiert. Das gleiche Vorgehen gilt für die Unfallversicherung.