Haben Sie Schulden und beauftragt Ihr Gläubiger eine Inkassofirma mit dem Inkasso, müssen Sie die Inkassokosten nicht bezahlen. Sie schulden einzig die Grundforderung, den Verzugszins und die Mahngebühren, sofern diese vereinbart waren.
Den häufig anzutreffenden Verzugsschaden nach Art. 106 OR müssen Sie nicht bezahlen.