Im Gegensatz zum Testament haben wir es hier mit einem Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zu tun. Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten (vgl. öffentliches Testament) ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und zwei Zeugen zu unterschreiben. Anders als ein Ehevertrag kann der Erbvertrag nicht nur zwischen Ehegatten, sondern auch mit weiteren Erben geschlossen werden.
Es ist möglich, jemanden als Erben einzusetzen oder ihm Vermächtnisse zuzuwenden. Auch kann der hinterbliebene Ehegatte erbrechtlich begünstigt werden. Der Erbvertrag kann von den Vertragsschliessenden durch eine schriftliche Vereinbarung wieder aufgehoben werden.
Wichtiger Hinweis: Mit der Wahl Ihres gesetzlichen Güterstandes (Ehevertrag) können Sie die Erbfolge zusätzlich beeinflussen. Wir empfehlen Ihnen, wenn Sie mehr dazu wissen wollen, einen Spezialisten zu kontaktieren.