Tipps zur Selbsthilfe: Vorgehensweisen gegen letztwillige Verfügung

Mögliche Vorgehensweisen gegen eine letztwillige Verfügung

Gegen ein Testament können Erben und Vermächtnisnehmer gerichtlich mit einer Ungültigkeitsklage vorgehen. Pflichtteilsgeschützte Erben können eine Herabsetzungsklage einreichen. 

Ungültigkeitsklage

Eine Ungültigkeitsklage kann von jedem erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt wird. Beispiele für eine Ungültigkeitsklage sind:

  • Wenn der Erblasser nicht verfügungsfähig oder der Inhalt oder eine Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist;
  • Wenn ein Formmangel vorliegt z.B. Datum oder Unterschrift fehlt oder die Verfügung nicht von Hand geschrieben wurde;
  • Bei Widersprüchen zwischen Erbverträgen und späteren Testamenten.

Die Ungültigkeitsklage verjährt ein Jahr, nachdem der Kläger von der Verfügung und vom Ungültigkeitsgrund Kenntnis erlangt hat.

Herabsetzungsklage

Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, indem er beispielsweise seinen Erben den Pflichtteil vorenthält, so kann der Erbe gegen die begünstigten Personen Klage erheben. Mit dieser kann er erwirken, dass der Anteil der Begünstigten am Nachlass verringert wird und er seinen Pflichtteil erhält. Nach der Testamentseröffnung haben Sie als Erbe ein Jahr Zeit, um den Ihnen zustehenden Pflichtteil zu verlangen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Erblassers.

Klagen aus Erbverträgen

Auch gegen Erbverträge kann gerichtlich vorgegangen werden.