Die Lohnzahlung ist eine der wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers. Soweit nicht anders vereinbart, muss Ihre Firma das Gehalt spätestens am letzten Tag des Monats auszahlen. Erhalten Sie den Lohn nicht wie abgemacht, raten wir Ihnen, sich zuerst an Ihre Bank zu wenden. Falls dort kein Fehler vorliegt, fragen Sie mündlich bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob es sich um einen administrativen Fehler handelt.
Werden Sie vertröstet und bleibt die Zahlung weiterhin aus, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Zahlung innert einer Frist von 5 bis 10 Tagen geltend machen. Tun Sie dies zwingend per eingeschriebenem Brief (siehe Musterdokument unten). Verstreicht die Frist der ersten Mahnung, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist, sollten Sie eine zweite eingeschriebene Mahnung schicken. In dieser können Sie dem Arbeitgeber androhen, dass Sie nach dem ungenutzten Verstreichen dieser zweiten Frist (ca. 5 Tage) die Lohnausstände mittels Betreibung einfordern sowie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen werden. Bewahren Sie Kopien der Briefe sowie die Bescheinigung der Post ungedingt als Beweis auf.
Bitte beachten Sie: vor einer effektiven fristlosen Kündigung empfehlen wir Ihnen, sich vorgängig rechtlich beraten zu lassen.
Führen diese Massnahmen zu keinem Resultat, sollten Sie den Lohn zuerst mittels Betreibung einfordern. Zuständig ist das Betreibungsamt am Geschäftssitz Ihres Arbeitgebers. Liegen bereits mehrere Betreibungen gegen Ihren Arbeitgeber vor, zählen Löhne zu den privilegierten Forderungen. Kommt es zu einem Konkursverfahren, müssen Sie mit einer längeren Wartefrist rechnen. Grundsätzlich haben Sie im Fall eines Konkurses Ihres Arbeitgebers Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt aber lediglich für die Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung. Der Bund betreibt einen Betreibungsschalter, auf dem Sie online ein Formular für die Stellung eines Betreibungsbegehrens ausfüllen können.
Eine vorübergehende Arbeitsniederlegung ist bei Lohnrückständen grundsätzlich zulässig, wägen Sie dies aber bitte vorher vorsichtig ab. Bevor Sie davon Gebrauch machen, sollten Sie sich ebenfalls unbedingt rechtlich beraten lassen. Im schlimmsten Fall kann Ihr Arbeitgeber den Spiess umdrehen und Ihnen wegen angeblicher «Arbeitsverweigerung» schriftlich kündigen.
In diesem Fall müsste das Gericht über die Rechtmässigkeit urteilen. Auch eine Klage bei der Schlichtungsstelle (Friedensrichteramt) - welche ebenfalls zulässig ist - sollte gut bedacht sein. Als letzte Massnahme bleibt Ihnen die fristlose Kündigung nach Art. 337 OR: Sie haben das Recht zu kündigen, wenn eine Lohngefährdung infolge Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers vorliegt. Dies, weil er Ihnen keine ausreichenden Sicherheiten für die ausstehenden Löhne in Aussicht gestellt hat.