Bei einem verspäteten Abflug von mindestens 2 Stunden muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen anbieten. Darunter fallen Getränke und Mahlzeiten sowie je nach Wunsch zwei Telefonate, Emails oder Faxe. Wird der Abflug auf den Folgetag verschoben (Datumswechsel), muss die Airline zudem eine Hotelunterkunft (inklusive Transfer) zur Verfügung stellen.
Beträgt die Verspätung fünf Stunden oder mehr, können Sie entscheiden, ob Sie den Flug überhaupt antreten wollen. Falls nicht, haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung des Ticketpreises. Falls nötig, muss Ihnen die Fluggesellschaft zudem von einem Zwischenstopp einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort anbieten.
Wenn eine Verspätung von mehr als drei Stunden vorliegt, stehen Fluggästen die gleichen Ausgleichsleistungen wie bei einer Annullierung zu (gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Die Krux: Im Nicht-EU-Land Schweiz müssen zivile Gerichte den Beschlüssen des EuGH nicht zwingend Folge leisten.
Versuchen Sie zunächst, Ihre Ansprüche direkt bei der Fluggesellschaft durchzusetzen; dazu können Sie unser Musterschreiben benutzen. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Airline bei der Nichtbezahlung einer Ausgleichsleistung im Falle einer Verspätung nicht büssen. Aussicht auf eine Ausgleichszahlung gibt es dennoch: Kunden, die Entschädigungsforderungen für einen EU-Flug aus der oder in die Schweiz geltend machen wollen, können beim Zivilgericht am Abflugs- oder Ankunftsort innerhalb der EU klagen. Wer von der Schweiz aus in einen Drittstaat fliegt oder umgekehrt, hat bei Verspätungen jedoch keinen Anspruch auf Entschädigungen.
Achtung: Ist die Verspätung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen, etwa auf einen Vulkanausbruch, die Wetterverhältnisse oder eine Terrordrohung, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung; die Betreuungspflichten bleiben jedoch bestehen.