Wird ein gebuchter Flug weniger als vierzehn Tage vor Abflug annulliert oder ist der Flug überbucht und Sie werden nicht befördert, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzflug und Betreuungsleistungen (inkl. Mahlzeiten und Erfrischungen) oder auf anderweitige Beförderung inkl. Hotelübernachtung und Transfer, wenn Sie erst am nächsten Tag (Datumsänderung) abfliegen.
Je nach Flugdistanz haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in folgender Höhe:
Die Entschädigung kann halbiert werden, wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.
Wird Ihnen bei Flügen aus der und in die Schweiz nach einer Annullation oder Überbuchung die entsprechende Entschädigung vorenthalten, empfehlen wir nach Ablauf von sechs Wochen direkt beim BAZL eine Anzeige einzureichen. Das BAZL ist als Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung der EU-Verordnung in der Schweiz zuständig. Nutzen Sie hierfür den folgenden Meldebrief.