Rechtliche Einordnung und Empfehlungen für Arbeitnehmer:innen. Ein Zahnarzttermin am Vormittag oder ein Kontrolltermin beim Hausarzt – viele stellen sich die Frage: Muss ich für diese Zeit freinehmen oder gilt das als bezahlte Arbeitszeit?
Nach schweizerischem Arbeitsrecht gilt: Arztbesuche sind in der Regel nicht als Arbeitszeit zu vergüten, da es sich um eine private Angelegenheit handelt. Wer also während der Arbeitszeit zum Arzt oder zur Ärztin geht, muss diese Zeit normalerweise kompensieren oder als Ferien/Freizeit beziehen.
In gewissen Fällen ist es nicht möglich, einen medizinischen Termin ausserhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren – etwa bei Fachspezialist:innen mit eingeschränkten Sprechzeiten. In solchen Situationen zeigen sich viele Arbeitgebende kulant. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nur, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
Wenn Sie krankgeschrieben sind oder sich in medizinischer Behandlung im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit befinden, sind Arzttermine Teil der Genesung und gelten als entschuldigte Absenz. Es darf Ihnen dafür weder Lohn abgezogen noch eine Nacharbeit verlangt werden.
Um Konflikte zu vermeiden, gilt:
Viele Firmen regeln den Umgang mit Arztbesuchen im Arbeitsvertrag oder im internen Reglement. Einige erlauben eine begrenzte Anzahl von bezahlten Kurzabwesenheiten, andere erwarten Kompensation. Ein Blick in die Unterlagen lohnt sich.
Ob Arztbesuche während der Arbeitszeit bezahlt sind, hängt von der Situation und vom Betrieb ab. Klarheit schaffen Sie durch frühzeitige Kommunikation – und einen Blick in den Arbeitsvertrag. Bei Unsicherheiten helfen wir gerne weiter.
Gepostet am 14. April 2025