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Zuletzt aktualisiert am 15. April 2025

Ferien und Überstunden auszahlen – wann ist das erlaubt?

Was gilt bei Ferien- oder Stellenwechsel, und was bedeutet das für die Auszahlung von Ferien und Überstunden? Hier erfahren Sie, was das Schweizer Recht sagt.

Ferien: Auszahlung nur in Ausnahmefällen

Gemäss Obligationenrecht (Art. 329d OR) gilt: Ferien müssen in natura bezogen werden. Das heisst: eine Auszahlung ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht erlaubt. Dieses sogenannte Abgeltungsverbot dient dem Gesundheitsschutz und der Erholung der Mitarbeitenden.

Ausnahmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn:

  • ein Bezug aus betrieblichen oder zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist
  • der Ferienanspruch die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses übersteigt

In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung im Verhältnis 1:1, also ohne Zuschläge.

Überstunden: Grundsätzlich Freizeitausgleich

Überstunden müssen gemäss Art. 321c OR primär mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden – vorausgesetzt, die oder der Arbeitnehmende ist damit einverstanden. Die Abmachung kann auch schriftlich erfolgen.

Wird keine Freizeit gewährt und besteht keine andere Regelung, muss der Arbeitgeber die Überstunden zum Normallohn plus 25 % Zuschlag auszahlen.

Was kann abweichend geregelt werden?

Durch schriftliche Vereinbarung oder Normal-/Gesamtarbeitsvertrag können folgende Punkte geregelt werden:

  • Verzicht auf Überstundenentschädigung
  • Fixe Kompensationsregelungen
  • Zuschläge nur bei ausdrücklicher Abmachung

Spezialfälle & Tipps

  • Teilzeit oder variable Arbeitszeiten: Regelungen müssen klar definiert sein
  • Beweispflicht: Arbeitnehmende müssen Überstunden dokumentieren können
  • Verjährung: Ansprüche auf Ferien- oder Überstundenvergütung verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 OR)

JUSTIS Rechtsschutz-Tipp

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Gepostet am 15. April 2025