Was gilt bei Ferien- oder Stellenwechsel, und was bedeutet das für die Auszahlung von Ferien und Überstunden? Hier erfahren Sie, was das Schweizer Recht sagt.
Gemäss Obligationenrecht (Art. 329d OR) gilt: Ferien müssen in natura bezogen werden. Das heisst: eine Auszahlung ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht erlaubt. Dieses sogenannte Abgeltungsverbot dient dem Gesundheitsschutz und der Erholung der Mitarbeitenden.
Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn:
In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung im Verhältnis 1:1, also ohne Zuschläge.
Überstunden müssen gemäss Art. 321c OR primär mit Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden – vorausgesetzt, die oder der Arbeitnehmende ist damit einverstanden. Die Abmachung kann auch schriftlich erfolgen.
Wird keine Freizeit gewährt und besteht keine andere Regelung, muss der Arbeitgeber die Überstunden zum Normallohn plus 25 % Zuschlag auszahlen.
Durch schriftliche Vereinbarung oder Normal-/Gesamtarbeitsvertrag können folgende Punkte geregelt werden:
Unklare Regelungen bei Ferien oder Überstunden? Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu prüfen und Ihre Rechte durchzusetzen – ob bei Austritt, Konflikt oder Auszahlung.
Gepostet am 15. April 2025