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Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Grundlose Betreibungen und Einträge im Betreibungsregister: Wie können Sie sich dagegen wehren?

In der Schweiz kann jeder jeden betreiben. Egal, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Die Krux dabei: Jede Betreibung hat einen Eintrag im Betreibungsregister zur Folge. Dieser Makel im Register ist nicht nur ärgerlich, er verringert auch Ihre Chancen: etwa auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder bei einer Kreditvergabe. Voraussichtlich Anfang 2019 können Sie sich unkomplizierter dagegen wehren.

2016 registrierten die kantonalen Betreibungs- und Konkursämter mit beinahe drei Millionen Betreibungen einen neuen Rekordwert. Darunter waren auch viele grundlose Forderungen. Egal, ob die Betroffenen in einem solchen Fall Rechtsvorschlag erhoben oder nicht: Der Eintrag im Betreibungsregister war ihnen sicher und blieb dort für mindestens fünf Jahre stehen. Der Grund: Im Vergleich mit anderen Ländern kann in der Schweiz jeder jeden betreiben, ohne dass er gegenüber dem Betreibungsamt den Bestand seiner Forderung nachweisen muss. Ausserdem unterbricht ein Rechtsvorschlag zwar das Betreibungsverfahren (Art. 78 SchKG), der Eintrag im Register bleibt aber für Jedermann einsehbar.

Rechtsvorschlag ans Betreibungsamt

Rechtsvorschlag kann von Ihnen direkt bei Zustellung des Zahlungsbefehls gemacht werden oder ist beim Betreibungsamt per eingeschriebenem Brief oder auch mündlich zu erheben. Die Frist dafür beträgt zehn Tage. Danach kann der Gläubiger die Betreibung erst dann wieder fortsetzen, wenn er rechtsgenügend zu belegen vermag, dass seine Forderung berechtigt ist.

Einen Musterbrief fürs Betreibungsamt finden Sie in unseren Vorlagen.

So oder so ist das eigentliche Problem, nämlich der Eintrag im Betreibungsregister, mit dem Rechtsvorschlag noch nicht vom Tisch. Ohne blanken Betreibungsauszug, der die intakte Zahlungsmoral bestätigt, verringern sich die Chancen nicht nur auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt, auch Kreditvergaben und Leasingverträge sind gefährdet. Was viele auch nicht wissen: In der Schweiz darf Sie der Gläubiger bereits einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist betreiben und muss Sie nicht zwingend vorher mahnen.

Um einen Betreibungseintrag wieder loszuwerden, bleiben Ihnen folgende Möglichkeiten, die aber alle ihre Vor- und Nachteile haben.

Mit Gläubiger das Gespräch suchen

Die auf den ersten Blick wohl unkomplizierteste Lösung ist die freiwillige Löschung durch den Gläubiger. Nicht immer kommt aber eine solche Einigung zustande. Verfolgte der Gläubiger mit der Schikane-Betreibung etwa das Ziel, Ihnen zu schaden, wird er einer freiwilligen Löschung kaum oder nur widerwillig zustimmen. Nicht selten verlangen Gläubiger für einen Rückzug auch eine überrissene Umtriebsentschädigung.

Wohnort wechseln

Da jede Gemeinde ihr eigenes Betreibungsregister führt, hilft je nachdem auch ein Umzug. Das Betreibungsamt am neuen Wohnort übernimmt die Einträge des alten Domizils nicht. Nur: Genau aus diesem Grund wird vor Abschluss von Kreditverträgen oder bei der Wohnungssuche zusätzlich oft auch der Betreibungsauszug aus dem Register des früheren Wohnorts verlangt.

Negative Feststellungsklage einreichen

Nützt alles nichts, können Sie gegen den Gläubiger gerichtlich vorgehen, um die Beseitigung des Registereintrags zu erwirken. Dafür muss nach dem Rechtsvorschlag beim Gericht des Betreibungsortes eine negative Feststellungsklage eingereicht werden. Das ist aber aufwändig, zeit- und kostenintensiv und führt, wenn ein Teil der Forderung dann doch berechtigt sein sollte, vielfach nicht zum gewünschten Erfolg. 

Gesetzesänderung seit 2019: Schluss mit ungerechtfertigter Betreibung

Die gute Nachricht zuletzt: Neu können Sie frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung Dritten in einer Betreibungsauskunft nicht bekanntgegeben wird.

Das Betreibungsamt setzt dann dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen an. Während dieser Frist muss er nachweisen, dass er gegen Ihren Rechtsvorschlag beim Gericht vorgegangen ist. Kann der Gläubiger diesen Nachweis nicht erbringen, wird Ihr Gesuch gutgeheissen und der Betreibungsregistereintrag Drittpersonen nicht mehr angezeigt. Wenn der Gläubiger nicht innert Jahresfrist doch noch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt oder die Forderung einklagt, bleibt der Eintrag für Dritte definitiv unsichtbar.

Gepostet am 3. April 2018