Ich bin im Mutterschaftsurlaub und werde in einem Monat wieder arbeiten. Zurzeit stille ich mein Kind voll und möchte dies auch weiterhin während der Arbeitszeit in Form von Milch abpumpen tun. Mein Arbeitgeber ist dagegen. Er sagt, ich solle entweder arbeiten und Pulvermilch geben oder stillen und zu Hause bleiben. Falls ich dies nicht akzeptiere, würde er mir kündigen und es so ausschauen lassen, als wenn er mir wegen eines anderen Grundes gekündigt hat. Darf er das?
Nein, das darf er nicht. Denn Stillen ist während der Arbeitszeit erlaubt, so ist es gesetztlich vorgeschrieben (ArGV 1 Art. 60). Während der Arbeit können Sie sich Ihr Baby zum Stillen bringen lassen oder durch Abpumpen die Milchproduktion aufrechterhalten. Der Arbeitgeber hat die zum Stillen erforderlichen Räumlichkeiten, in welchen Sie sich hinlegen und ausruhen können (Art. 34 ArGV 3), sowie die erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon werden im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet (Art. 60 ArGV 1):
- mind. 30 Minuten pro Tag bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden
- mind. 60 Minuten pro Tag bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden
- mind. 90 Minuten pro Tag bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden.
Das SECO argumentiert diesen gesetzlichen Beschluss so: Im Falle einer verfrühten Umstellung auf Flaschennahrung sei damit zu rechnen, dass erwerbstätige Mütter am Arbeitsplatz häufiger fehlen, weil die Kinder häufiger erkranken. Deshalb müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um den erwerbstätigen Frauen auch nach dem Mutterschaftsurlaub das Stillen zu ermöglichen (siehe 5. Kapitel: Sonderschutz von Frauen).
Unser Rat: Suche noch einmal das Gespräch mit deinem Arbeitgeber und weise ihn auf deinen gesetzlichen Anspruch sowie die Argumente des SECOs hin. Kündigt er dir deswegen, kannst du die Kündigung anfechten. Schiebt er einen anderen, nicht gerechtfertigten, Grund vor, kannst du dich auch dagegen wehren, indem du umgehend gegen die Kündigung schriftlich Einsprache und danach innerhalb von 180 Tagen Klage erhebst (OR Art. 336b).
Gepostet am 7. Dezember 2016