Meine Tochter ist 23 Jahre alt und hat die KV-Lehre vor drei Jahren mit der Berufsmaturität abgeschlossen. Sie lebt heute nicht mehr bei uns, möchte nun aber noch ein Studium beginnen. Sind wir als Eltern verpflichtet, Sie wieder zu unterstützen?
Obwohl die Berufsmatur an sich zum Berufseinstieg befähigt, macht sie dies nicht immer zur abgeschlossenen Erstausbildung. Unterhaltsfragen diesbezüglich werden von Fall zu Fall beurteilt, und es kam zu unterschiedlichen Gerichtsurteilen.
Allgemein gilt, dass die Unterstützungspflicht über das 25. Altersjahr des Kindes hinausgehen kann und unter Umständen auch ein Studium umfasst, falls dieses die Erstausbildung ergänzt oder vertieft. Eine gewisse Rolle spielt auch das Alter des Kindes: Je älter ihre Tochter ist, desto mehr reduziert sich Ihre Unterhaltspflicht und umso eher wird das weitere Studium rechtlich als Zweitausbildung bewertet.
Neben den Fähigkeiten und Wünschen Ihrer Tochter spielt auch eine Rolle, wie gut Sie selber finanziell dastehen. Das Bundesgericht hat beispielsweise entschieden, dass den Eltern bei Unterhaltszahlungen für erwachsene Kinder auf jeden Fall ein Einkommen zur Verfügung stehen muss, das das soziale Existenzminimum um 20 Prozent übersteigt. Auch können Sie Ihrer Tochter zumuten, dass Sie mit einer KV-Lehre in der Tasche während dem Studium etwas dazuverdient, vor allem in den Semesterferien.
Legt Ihre Tochter beim Studium den Schongang ein und rasselt durch die Prüfungen, können Sie den Geldhahn ganz zudrehen. Und will Ihre Tochter während dem Studium nicht zu Hause wohnen, obwohl ihr dort ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und ihr auch genügend Privatsphäre gewährt wird, muss sie auch selber in einem zumutbarem Rahmen für ihre erhöhten Lebenskosten aufkommen.
Gepostet am 7. Dezember 2016