Immer öfter wird Facebook dazu genutzt angebliche Vermisstenanzeigen- oder Fahndungsfotos zu teilen. Was viele nicht wissen: Das ist rechtlich heikel und kann in Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen enden.
Lediglich Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaft, Gerichte oder Übertretungsstrafbehörden, sowie in dringenden Fällen auch die Polizei, dürfen gemäss Schweizer Gesetz öffentlich nach Personen fahnden. Wer somit ein Foto einer angeblich verdächtigen Person – egal welchen Alters – auf Facebook teilt, verletzt Persönlichkeitsrechte. Die Konsequenz: Wird der Fahndungsaufruf nach Aufforderung nicht sofort gelöscht, kann dies zu hohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen führen, wenn der Gesuchte Anzeige erstattet.
Hinzu kommt, dass viele dieser Fahndungsaufrufe gefälscht sind. Ähnliches gilt für Vermisstenanzeigen, die von Facebook-Nutzern leichtfertig gepostet werden. Auch hier sind viele unwahr oder die verschwundende Person wurde längst gefunden.
Eine kleine Recherche im Internet (am Besten einen Textausschnitt der Vermisstenanzeige bei einer Suchmaschine eingeben) gibt relativ rasch Aufschluss darüber, ob die Person effektiv vermisst wird, bereits gefunden wurde oder die Anzeige eine Fälschung ist.
Da häufig solche „falschen“ Vermisstenanzeigen im Netz kursieren und diese insbesondere aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen heikel sind, raten wir im Zweifelsfall davon ab, Vermisstenanzeigen zu teilen.
Gepostet am 7. Dezember 2016